Artikel 1 VO (EU) 2021/1475

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 wird ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, aber weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch mit Prägung, in leichten Rollen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex76071111 und ex76071910 (TARIC-Codes 7607111111 und 7607191011) eingereiht werden.

(2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Thailand versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2161 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden.

(3) Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung des für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Antidumpingzolls von 35,6 % ergibt.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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