Präambel VO (EU) 2021/1475
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen
- (1)
- Im März 2013 führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen (im Folgenden „kleine Rollen” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein. Bei den Maßnahmen handelte sich um einen Wertzoll in Höhe von 14,2 % bis 35,6 %.
- (2)
- Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) hat im Juni 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Überprüfung” ) die endgültigen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915(3) aufrechterhalten.
- 1.2.
- Antrag
- (3)
- Die Kommission erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China durch aus Thailand versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.
- (4)
- Der Antrag wurde am 9. November 2020 eingereicht. Der Antragsteller hatte sowohl in der Antragsphase als auch für die Dauer der Untersuchung Anonymität beantragt. Der Antragsteller begründete seinen Antrag hinreichend, und da die Kommission der Auffassung war, dass ausreichende Gründe für eine vertrauliche Behandlung der Identität des Antragstellers vorlagen, nahm sie den Antrag an.
- (5)
- Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Thailand in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber kleinen Rollen. Diese Veränderung schien auf den Versand kleiner Rollen über Thailand in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Thailand zurückzugehen. Der Antrag enthielt zudem hinreichende Beweise dafür, dass die betreffenden Montagevorgänge eine Umgehung darstellten, da der Wert der chinesischen Teile über 60 % des Gesamtwerts der montierten Ware ausmachte, während der durch die Montagevorgänge hinzugefügte Wert weniger als 25 % der Herstellkosten betrug.
- (6)
- Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen quantitativ und preislich durch die vorstehend dargelegte Praxis unterlaufen wurde. Darüber hinaus lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der aus Thailand versandten kleinen Rollen im Vergleich zum ursprünglich für kleine Rollen ermittelten Normalwert gedumpt waren.
- 1.3.
- Betroffene Ware und untersuchte Ware
- (7)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 unter den KN-Codes ex76071111 und ex76071910 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht wurden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ). Dies ist die Ware, für die die in Kraft befindlichen Maßnahmen derzeit gelten.
- (8)
- Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie die im vorhergehenden Erwägungsgrund definierte Ware, die derzeit unter den KN-Codes ex76071111 und ex76071910 eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7607111111 und 7607191011) (im Folgenden „untersuchte Ware” ).
- (9)
- Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten kleinen Rollen und die aus Thailand in die Union versandten Rollen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
- 1.4.
- Einleitung der Untersuchung
- (10)
- Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und leitete daher am 21. Dezember 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2161 der Kommission(4) (im Folgenden „Einleitungsverordnung” ) eine Untersuchung ein und veranlasste damit auch die zollamtliche Erfassung der aus Thailand versandten Einfuhren von kleinen Rollen, ob als Ursprungserzeugnis aus Thailand angemeldet oder nicht.
- 1.5.
- Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum
- (11)
- Der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ) erstreckte sich vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2020. Es wurden Daten zum UZ erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum” oder „BZ” ) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.
- 1.6.
- Untersuchung
- (12)
- Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in Thailand und der VR China sowie den Einführern in der Union, die der Kommission bekannt waren oder die sich innerhalb der in Artikel 3 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen/Befreiungsanträge zur Verfügung gestellt.
- (13)
- Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller relevanten Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.
- (14)
- Zwei Unionshersteller meldeten sich als interessierte Parteien, während von Parteien in Thailand, der VR China oder anderswo keine beantworteten Fragebogen/Anträge auf Befreiung eingingen.
- 2.
- UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
- 2.1.
- Allgemeine Erwägungen
- (15)
- Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung nacheinander untersucht werden,
- (16)
- Da die von den Antragstellern im Antrag vorgelegten Beweise Anhaltspunkte für Montagevorgänge in Thailand enthielten, prüfte die Kommission bei dieser Untersuchung im Einzelnen, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt waren, und untersuchte insbesondere,
- 2.2.
- Bereitschaft zur Mitarbeit
- (17)
- Vor Einleitung der Untersuchung übermittelte die thailändische Regierung Namen und Anschriften einiger Hersteller von Aluminium-Haushaltsfolie in Thailand. Wie in Erwägungsgrund (14) dargelegt, meldeten sich diese oder andere thailändische Hersteller/Ausführer nicht, noch stellten sie einen Antrag auf Befreiung.
- (18)
- Die Kommission unterrichtete die thailändische Regierung in einer Verbalnote vom 11. Februar 2021, dass sie aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der Ausführer/Hersteller in Thailand beabsichtigt, ihre Feststellungen zum Vorliegen von Umgehungspraktiken gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Die Kommission wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Feststellung, die aufgrund der verfügbaren Informationen getroffen wird, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen kann, und bat die thailändische Regierung erneut um Stellungnahmen.
- (19)
- Die thailändische Regierung antwortete der Kommission, dass sie von der Absicht von Dingheng New Materials Co., Ltd. zur Mitarbeit unterrichtet worden sei und dass die Kommission, falls die thailändischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, für die Feststellungen zu Umgehungspraktiken in Bezug auf die ausführenden Hersteller in Thailand die verfügbaren Informationen heranziehen könne.
- (20)
- Die Kommission stellte fest, dass das von der thailändischen Regierung genannte Unternehmen nicht an dieser Untersuchung mitarbeitete, sondern an der parallelen Umgehungsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen.(5) Im Rahmen der hier betroffenen Untersuchung meldete sich kein thailändischer Hersteller der untersuchten Ware.
- (21)
- Deshalb beruhten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Umgehungspraktiken auf den verfügbaren Informationen. Die Kommission stützte sich insbesondere auf die im Antrag enthaltenen Informationen in Verbindung mit anderen Informationsquellen wie Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (z. B. von Eurostat und dem Global Trade Atlas (GTA)) sowie auf öffentlich zugängliche Daten.
- 2.3.
- Veränderung im Handelsgefüge
- (22)
- Die nachstehende Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China und aus Thailand im Untersuchungszeitraum.(6)
- (23)
- Zwischen 2016 und dem Ende des Betrachtungszeitraums nahmen die Einfuhren aus Thailand stark zu und stiegen von 70 t auf 1069 t. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil Thailands an den Gesamteinfuhren von 2 % auf 14 %. Auch die Einfuhren aus der VR China nahmen zu, allerdings in erheblich geringerem Umfang, nämlich von 299 t auf 414 t. Der Anteil Chinas an den Gesamteinfuhren ging jedoch von 8 % auf 5 %, oder vom Vierfachen der thailändischen Einfuhren auf nur etwa ein Drittel, zurück. Darüber hinaus liegen die Mengen der Einfuhren aus der VR China weiterhin unter der erreichten Menge von 610 t im Jahr 2013, als die Ausgangsuntersuchung eingeleitet wurde.
- (24)
- Tabelle 2 zeigt die Entwicklung der Ausfuhren der für die Herstellung kleiner Rollen benötigten Rohstoffe aus der VR China nach Thailand während des Untersuchungszeitraums.
- (25)
- Wesentlicher Rohstoff für die Herstellung von Aluminium-Haushaltsfolie ist Primäraluminium. Das Rohaluminium wird dann zu Vorwalzbändern verarbeitet und diese werden wiederum zu Aluminium-Haushaltsfolie auf Rollen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg (im Folgenden „Jumbo-Rollen” ) bzw. kleinen Rollen (mit einem Gewicht bis zu 10 kg) weiterverarbeitet. Aus den Informationen, die der Kommission aus dem Antrag zur Verfügung standen, geht hervor, dass die kleinen Rollen, die aus Thailand in die EU ausgeführt werden, überwiegend aus den Zwischenprodukten Vorwalzbänder oder Jumbo-Rollen hergestellt werden.
- (26)
- Tabelle 2 zeigt, dass die Ausfuhren dieser Rohstoffe aus China nach Thailand seit 2016 stetig gestiegen sind. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die beiden Rohstoffe in Thailand nicht nur für die Herstellung kleiner Rollen genutzt werden. Vorwalzbänder werden beispielsweise auch für die Herstellung von Jumbo-Rollen in Thailand verwendet. Diese Jumbo-Rollen werden dann entweder auf dem thailändischen Inlandsmarkt verkauft oder in Drittländer, unter anderem die EU, ausgeführt. Darüber hinaus werden Vorwalzbänder in einer Reihe anderer Industrien wie der Verpackungsindustrie oder zu Isolierungszwecken als Rohstoff verwendet. Daher wird nur ein Teil der Einfuhren von Vorwalzbändern im Herstellungsverfahren für kleine Rollen eingesetzt.
- (27)
- Darüber hinaus schließen die in Tabelle 2 für Jumbo-Rollen aufgeführten Daten auch Jumbo-Rollen mit zur Weiterverarbeitung bestimmten Aluminiumfolien ein, die unter die gleiche statistische Warennummer fallen, aber nicht für die Herstellung von Aluminium-Haushaltsfolie verwendet werden. Es ist nicht bekannt, welcher Prozentanteil der nach Thailand eingeführten Jumbo-Rollen zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien betrifft, da keine derart detaillierten Daten über thailändische Einfuhren zur Verfügung stehen. Da jedoch keine gegenteiligen Beweise vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen der Herstellung von zur Weiterverarbeitung bestimmten Aluminiumfolien und der Herstellung von Aluminium-Haushaltsfolien in Thailand im gesamten UZ stabil blieb. In Anbetracht des aus Tabelle 1 hervorgehenden Trends ist die Herstellung von Haushaltsfolie eher gestiegen. Das bedeutet, dass der für alle Arten von Jumbo-Rollen beobachtete steigende Trend auch für Haushaltsfolie in Jumbo-Rollen zutrifft.
- (28)
- Die Tatsache, dass die Einfuhrmengen des Rohstoffes von der VR China nach Thailand erheblich zunahmen, weist auf jeden Fall auf eine steigende Nachfrage nach diesen Rohstoffen in Thailand hin. Dies lässt sich, zumindest teilweise, durch die Zunahme bei der Herstellung und Ausfuhr kleiner Rollen in und aus Thailand erklären.
- (29)
- Die Zunahme thailändischer Ausfuhren in die Union, die parallel verlaufende Abnahme chinesischer Einfuhren gegenüber thailändischen Einfuhren kleiner Rollen und die im gleichen Zeitraum gestiegenen chinesischen Ausfuhren von Rohstoffen nach Thailand stellen eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen China, Thailand und der Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung dar.
- 2.4.
- Art der Umgehungspraktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab
- (30)
- In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten der Versand der von den geltenden Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer sowie die Montage von Teilen bzw. die Fertigstellung in einem Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung.
- (31)
- Da kein ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, stützten sich die Feststellungen bezüglich des Bestehens und der Art von Umgehungspraktiken in Thailand, wie in Abschnitt 2.2 erläutert, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen.
- (32)
- Der Antragsteller übermittelte in seinem Antrag Beweise, die zeigen, dass in Thailand kleine Rollen mittels Umspulen von direkt in der VR China oder indirekt bei thailändischen Herstellern beschafften Jumbo-Rollen hergestellt wurden, wobei diese Unternehmen die Rohstoffe zur Herstellung von Jumbo-Rollen aus der VR China beziehen.(7) Der Antragsteller wies Folgendes nach:
- (33)
- Die Untersuchung ergab keine Beweise für eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einfuhr der kleinen Rollen aus Thailand in die Union, mit Ausnahme der Umgehung der derzeit geltenden Antidumpingzölle. Tatsächlich geht aus den vom Antragsteller übermittelten Informationen hervor, dass auf der Website eines thailändischen Herstellers kleiner Rollen ausdrücklich die Umgehung von Antidumpingzöllen als einer der Gründe für die Aufnahme der Herstellung in Thailand genannt wird.(8)
- 2.5.
- Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge
- (34)
- In Bezug auf Montagevorgänge schreibt Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung vor, dass der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet worden sein muss, während die betroffenen Teile aus dem Land stammen müssen, für das Maßnahmen gelten.
- (35)
- Die Einfuhren aus Thailand in die EU waren in den Jahren 2015 und 2016 vernachlässigbar gering. Im Jahr 2017 war ein deutlicher Anstieg der Ausfuhren auf 654 t zu beobachten, und in jedem Jahr seither stiegen die Ausfuhren weiter. Aus den vom Antragsteller zu thailändischen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen sowie öffentlich verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Bau von Anlagen zur Herstellung kleiner Rollen in Thailand in den Jahren 2016 und 2017 sowie im Falle eines Unternehmens im Jahr 2018 begann. Der Montagevorgang begann folglich seit der Einleitung der Antidumpinguntersuchung.
- (36)
- Wegen der mangelnden Bereitschaft der thailändischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller mit dem Antrag übermittelten Beweise und öffentlich verfügbare Informationen, um den Ursprung der bei der Montage der kleinen Rollen in Thailand verwendeten Rohstoffe festzustellen. Bei allen thailändischen Herstellern, von denen bekannt ist, dass sie ihre Waren in die Union ausführen, handelt es sich um Tochtergesellschaften chinesischer Hersteller von Haushaltsfolien, für die bei der Ausfuhr aus der VR China Antidumpingzölle gelten. Darüber hinaus geht aus Informationen des Antragstellers hervor, dass eines der thailändischen Unternehmen behauptet, sämtliche Rohstoffe beim benachbarten Unternehmen Dingheng New Materials Co. Ltd. einzukaufen; für dieses Unternehmen wurde in der parallel durchgeführten Untersuchung(9) zu Jumbo-Rollen nachgewiesen, dass es Antidumpingzölle auf Jumbo-Rollen aus China umgeht. In der Untersuchung wurden keine Beweise gefunden, dass die von den thailändischen ausführenden Herstellern verwendeten Rohstoffe einen anderen als einen chinesischen Ursprung haben. Die betroffenen Teile stammen daher aus dem Land, für das Maßnahmen gelten.
- 2.6.
- Wert der Teile und Wertzuwachs
- (37)
- Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung besagt, dass in Bezug auf Montagevorgänge eine weitere Voraussetzung für den Nachweis einer Umgehung lautet, dass die Teile (die in diesem Fall chinesischen Ursprungs sind) 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen und dass der Wertzuwachs, der durch die beim Montage- oder Fertigstellungsvorgang hinzugefügten Teile erzielt wird, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft thailändischer ausführender Hersteller zur Mitarbeit stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller übermittelten Beweise, um festzustellen, ob die Grenzwerte von 60 % und 25 % eingehalten wurden.
- (38)
- Berücksichtigt man die Anlagen, die die bekannten ausführenden Hersteller ausweislich ihrer jeweiligen Websites sowie ausweislich der im Antrag übermittelten Informationen in ihren Werken einsetzen, so kann der Herstellungsprozess in Thailand höchstens bestimmte Fertigstellungsvorgänge wie Umspulen, Schlitzen oder Weichglühen umfassen.
- (39)
- Der Antragsteller wies nach, dass diese Rohstoffe bei der Herstellung kleiner Rollen aus Jumbo-Rollen oder aus Vorwalzbändern beinahe 90 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen. Der Antragsteller wies auch nach, dass bei beiden Rohstoffen der Wertzuwachs dieser Teile weniger als 18 % bzw. 24 % betrug.
- (40)
- Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt sind.
- 2.7.
- Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls
- (41)
- Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen möglicherweise untergraben wurde, zog die Kommission die von Eurostat gemeldeten Ausfuhrpreise und -mengen heran. Die Kommission verglich den durchschnittlichen nicht schädigenden Preis, wie er in der Auslaufuntersuchung aus dem Jahr 2019 festgestellt wurde, mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen, wobei für alle konventionellen Zölle und nach der Abfertigung entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde; die sich aus dem Vergleich ergebende Differenz stellt die Höhe der Zielpreisunterbietung dar.
- (42)
- Dieser Preisvergleich ergab eine Zielpreisunterbietung von 29 %.
- (43)
- Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die ausgeführten Mengen, bei denen festgestellt wurde, dass sie der Umgehung der geltenden Maßnahmen dienen, erheblich sind und fast 14 % der Gesamteinfuhren kleiner Rollen während des Betrachtungszeitraums ausmachten.
- (44)
- Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der untersuchten Einfuhren aus Thailand unterlaufen werden.
- 2.8.
- Beweise für Dumping
- (45)
- Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem in der letzten Auslaufüberprüfung für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert vorlagen.
- (46)
- Zur Ermittlung der thailändischen Ausfuhrpreise verwendete die Kommission den von Eurostat gemeldeten durchschnittlichen Ausfuhrpreis kleiner Rollen während des Betrachtungszeitraums. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Die auf diese Weise ermittelten durchschnittlichen Ausfuhrpreise lagen unter dem in der letzten Auslaufüberprüfung ermittelten Normalwert, was ein Beweis für das Vorliegen von Dumping ist.
- 3.
- MAßNAHMEN
- (47)
- Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren von kleinen Rollen mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren der untersuchten Ware umgangen wird.
- (48)
- Daher sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden.
- (49)
- Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission für „alle übrigen Unternehmen” festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 35,6 % auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt.
- (50)
- Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung, nach dem eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollte der Antidumpingzoll auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware erhoben werden.
- 4.
- UNTERRICHTUNG
- (51)
- Am 24. Juni 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (52)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2161 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium in Rollen, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 42).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 48).
- (6)
Die in dieser Verordnung vorgelegten Einfuhrdaten können für sich genommen nicht mit den Daten verglichen werden, die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung oder die Überprüfung veröffentlicht wurden. Bei der vorausgegangenen Untersuchung wurden Daten für die EU-28, einschließlich des Vereinigten Königreichs, verwendet, während die laufende Untersuchung nur die EU-27 nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union im Jahr 2020 umfasst.
- (7)
Der Antragsteller übermittelte Informationen über eine laufende Untersuchung, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Abstimmung mit den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten durchführt. Nach Aussage des Antragstellers führte diese Untersuchung bezüglich der Umgehung der Antidumpingzölle zu einer Bestrafung von zwei thailändischen ausführenden Herstellern. Aus Gründen der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit laufenden Untersuchungen des OLAF sind derzeit keine weiteren Informationen öffentlich zugänglich.
- (8)
Der Antragsteller übermittelte eine Kopie der Webseite, auf der die Antidumpingzölle erwähnt werden, in Anhang 5 des Antrags. Die aktuelle Version der Website, in der die Umgehung von Antidumpingzöllen nicht mehr erwähnt wird, ist hier zu finden: http://en.wohler.com.cn/index.php/News/view/id/6.html (zuletzt aufgerufen am 23. Februar 2021). Es ist zu beachten, dass auf der LinkedIn-Seite des Unternehmens immer noch Folgendes erwähnt wird: „Thailand factory is established for eliminating anti-dumping rate of European and Indian markets.” (Das Werk in Thailand wurde zur Beseitigung von Antidumpingzöllen auf europäischen und indischen Märkten gegründet.) (https://www.linkedin.com/company/qingdao-wohler-household-products-co-ltd/about/, zuletzt aufgerufen am 25. Februar 2021). Darüber hinaus wird auf einer anderen Website erwähnt: „to solve the problem of anti-dumping duty, we build another factory in Thailand” (Zur Lösung des Problems von Antidumpingzöllen bauen wir ein weiteres Werk in Thailand): https://tigerhuang923.en.ec21.com/company_info.html (zuletzt aufgerufen am 25. Mai 2021). Ein anderes thailändisches Unternehmen erwähnt ebenfalls den Umstand, dass Einfuhren aus Thailand frei von Antidumpingzöllen sind: https://www.top-ranking.com.cn/news/view?id=1792&lang=en (zuletzt aufgerufen am 25. Februar 2021).
- (9)
ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 48.
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