Artikel 2 VO (EU) 2021/1483

(1) Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

(2) Im Anwendungszeitraum von Absatz 1 wird die Erhebung von nach dieser Verordnung verhängten Zöllen ausgesetzt.

(3) Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Wert des entsprechenden Wertzollsatzes des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

(4) Der nach Absatz 2 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.

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