Artikel 1 VO (EU) 2021/1483
(1) Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
VR China | Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd, Taiyuan City | 24,4 | C024 |
VR China | Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd, Tianjin City | 24,4 | C025 |
VR China | Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen | 24,6 | |
VR China | Alle übrigen Unternehmen | 25,3 | C999 |
Taiwan | Chia Far Industrial Factory Co., Ltd, Taipei City | 0 | C030 |
Taiwan | Alle übrigen Unternehmen | 6,8 | C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kaltgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [der VR China/Taiwan] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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