Präambel VO (EU) 2021/1483

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen(2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) und Taiwan ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ).
(2)
Am 11. August 2016 kündigte die Kommission die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchungen in Bezug auf Taiwan(4) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung” ) an. Die betreffende Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption wurde am 11. April 2017 ohne Änderung der geltenden Maßnahmen abgeschlossen(5).
(3)
Die derzeit geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China betragen 24,4 % für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, 24,6 % für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen und 25,3 % für alle übrigen Unternehmen.
(4)
Die derzeit geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan betragen 6,8 %. Die geltenden Maßnahmen betreffen alle Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan, mit Ausnahme der von Taiwan Chia Far Industrial Factory Co., Ltd. hergestellten Erzeugnisse. Für dieses Unternehmen wurde ursprünglich ein Zollsatz von Null festgelegt, da kein Dumping festgestellt wurde.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(5)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(6) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(6)
Der Überprüfungsantrag wurde am 27. Mai 2020 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association – im Folgenden „Eurofer” oder „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(7)
Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 25. August 2020 auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan (im Folgenden „betroffene Länder” ) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(7).
1.4.
Parallele Antidumpinguntersuchung betreffend Indien und Indonesien
(8)
Am 30. September 2020 leitete die Kommission gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein.(8) Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
1.5.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(9)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.6.
Interessierte Parteien
(10)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China und in Taiwan sowie die Behörden dieser Länder, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(11)
Interessierte Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.7.
Stichprobenverfahren
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.7.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(13)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der überprüften Ware und achtete dabei auf eine ausgewogene geografische Verteilung. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 60 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und rund 70 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der Union in Bezug auf die überprüfte Ware.
(14)
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Stichprobe ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.7.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(15)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(16)
Drei unabhängige Einführer meldeten sich als interessierte Parteien und übermittelten die erbetenen Angaben. Angesichts der geringen Zahl eingegangener Antworten erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein. Die Einführer wurden aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen.
1.7.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern
(17)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China und in Taiwan um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union und die Taipei-Vertretung in der Europäischen Union, etwaige sonstige ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder sich mit ihnen in Verbindung zu setzen.
(18)
Ein ausführender Hersteller aus Taiwan meldete sich und erklärte sich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Angesichts der geringen Anzahl von Herstellern, die sich meldeten, erachtete die Kommission eine Stichprobe nicht für erforderlich. Der betreffende ausführende Hersteller wurde gebeten, den für die ausführenden Hersteller vorgesehenen Fragebogen auszufüllen.
(19)
Kein Hersteller aus der VR China übermittelte die erbetenen Informationen und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission teilte der Vertretung der VR China mit, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und somit ihre Feststellungen zum Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und Schädigung in Bezug auf die VR China auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Es gingen keine Stellungnahmen zu dieser Mitteilung ein. Somit arbeiteten keine Hersteller aus der VR China mit, und die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China werden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.
1.8.
Beantwortung des Fragebogens
(20)
Die Kommission stellte die Fragebögen für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Einführer und die ausführenden Hersteller bei Einleitung des Verfahrens auf der Website der GD Handel zur Verfügung. Dem Antragsteller wurde ein zusätzlicher Fragebogen übermittelt.
(21)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) außerdem einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(22)
Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe und von Eurofer ein.
(23)
Keiner der unabhängigen Einführer beantwortete den Fragebogen.
(24)
Der ausführende Hersteller aus Taiwan, der sich gemeldet und zunächst einer Mitarbeit zugestimmt hatte, füllte den Fragebogen nicht aus. Die Kommission unterrichtete das betreffende Unternehmen, dass es somit nicht mehr als mitarbeitend betrachtet wird und Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommt. Die Taipei-Vertretung in der Europäischen Union wurde ebenfalls über die Angelegenheit unterrichtet. Weder das betroffene Unternehmen noch die Taipei-Vertretung in der Europäischen Union reagierten auf diese Schreiben. Daher bestand keine Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller aus Taiwan und wie im Fall Chinas (siehe Erwägungsgrund 19) erfolgen die Feststellungen zum Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und Schädigung in Bezug auf Taiwan gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage der verfügbaren Informationen.
1.9.
Vor-Ort-Kontrolle und Fernabgleich
(25)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte(9).
(26)
Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:
1.10.
Weiteres Verfahren
(27)
Am 2. Juli 2021 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die für Einfuhren aus den betroffenen Ländern geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt.
(28)
Die von der Vereinigung der Einführer und Vertriebsunternehmen ( „Euranimi” (10)) und zwei unabhängigen Einführern ( „LSI” (11) und „MFT” (12)) vorgelegten Stellungnahmen wurden von der Kommission in Betracht gezogen und gegebenenfalls berücksichtigt. Alle in Rede stehenden Parteien beantragten außerdem eine Anhörung die ihnen auch gewährt wurde.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(29)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” oder „SSCR” ).
(30)
In der Union wird SSCR hauptsächlich von integrierten Herstellern gefertigt, die Schrott aus nicht rostendem Stahl und Legierungselemente nach dem Einschmelzen, Warm- und Kaltwalzen zu SSCR verarbeiten. In der VR China und in zunehmendem Ausmaß in Taiwan scheinen die Hersteller von SSCR vor allem auf den Einsatz neuer Rohstoffe zu setzen, die vor dem Einschmelzen, Warm- und Kaltwalzen zu Nickel-Roheisen verarbeitet werden.
(31)
Die überprüfte Ware wird in einer Vielzahl nachgelagerter Wirtschaftszweige verwendet, beispielsweise für Baumaschinen und Energieanlagen, Infrastruktur, Konsumgüter und Fahrzeuge.
2.2.
Gleichartige Ware
(32)
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(33)
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
2.3.
Einwände zur Warendefinition
(34)
Nach der endgültigen Unterrichtung führten Euranimi und die beiden Einführer an, dass die Kommission die Warendefinition erweitert habe, indem zur Definition der überprüften Ware bestimmte KN-Codes hinzugefügt worden seien, die nicht durch die ursprünglichen Maßnahmen abgedeckt gewesen wären. Den Parteien zufolge verstoße eine solche Erweiterung der Warendefinition gegen Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(35)
Im Kontext der ursprünglichen Maßnahmen wurde die betroffene Ware wie folgt definiert:
(36)
Im Vermerk, der am Tag der Einleitung ins Dossier aufgenommen wurde(13), erklärte die Kommission, dass bestimmte Warentypen, die nach dem Kaltwalzen spezifische Verarbeitungsvorgänge, im Wesentlichen eine Oberflächenbehandlung, durchlaufen haben, in der Warendefinition enthalten sind, die entsprechenden KN-Codes (72199020, 72199080, 72209020 und 72209080) aber fälschlicherweise nicht in der Warendefinition aufgeführt waren, obwohl die Warentypen, die durch diese KN-Codes abgedeckt sind, Teil der Ausgangsuntersuchung waren, die zur Einführung der Maßnahmen führte.
(37)
Die meisten Warentypen, die Verarbeitungsvorgänge durchlaufen haben, fallen zwar nicht unter die Warendefinition, weil sie nicht als „nur kaltgewalzt” gelten können und daher nicht in den Geltungsbereich der Maßnahmen fallen, aber die Warentypen, die die Verarbeitungsvorgänge „poliert” , „gebürstet” und „gelocht” durchlaufen haben, gehören zur Unterkategorie „andere” der KN-Codes 72199020, 72209020, 72199080 und 72209080 und sind somit Teil der Warendefinition. Diese Warentypen fallen in die KN-Unterkategorie „andere” und waren Teil der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte. Die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, die Herstellungsverfahren, mit Ausnahme einiger Verarbeitungsvorgänge, und die Endverwendung dieser Warentypen unterscheiden sich nicht von denen der Warentypen, die in die KN-Unterkategorie „nur kaltgewalzt” fallen.
(38)
Da diese zusätzlichen KN-Codes Teil der betroffenen Ware sind, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und der gegenwärtigen Überprüfung ist, stellte die Kommission die Warendefinition in dem in Erwägungsgrund 36 genannten Vermerk entsprechend klar.
(39)
Die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung wurde nicht erweitert und die Definition wurde nicht geändert, sondern lediglich näher erläutert. Es wird daran erinnert, dass KN-Codes nur zu Informationszwecken angegeben werden und keine verbindliche Auswirkung auf die zolltarifliche Einreihung der überprüften Waren haben. Daher wurde der Einwand dieser Parteien zurückgewiesen.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(40)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China oder Taiwans wahrscheinlich wäre.
3.1.
Volksrepublik China
3.1.1.
Vorbemerkungen
(41)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China wurden im Bezugszeitraum fortgesetzt, wenn auch in weitaus geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013). Statistiken von Eurostat zufolge machten die Einfuhren von SSCR aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 0,4 % des Unionsmarktes aus. In absoluten Zahlen beliefen sich die Einfuhren von SSCR aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 14111 Tonnen verglichen mit 143420 Tonnen während der Ausgangsuntersuchung.
(42)
Wie in Erwägungsgrund 19 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer/Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Das heißt, die ausführenden Hersteller füllten weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Verbrauch von Inputs im Herstellungsverfahren, Herstellgemeinkosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. Ebenso wenig äußerten sich die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller zu den im Dossier enthaltenen Beweisen einschließlich der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (14) (im Folgenden „Bericht” ).
(43)
Die chinesischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.
(44)
Folglich beruhten die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings in Bezug auf die VR China nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Beiträgen der interessierten Parteien enthaltenen Angaben in Verbindung mit weiteren Informationsquellen wie der Handelsstatistik zu Einfuhren und Ausfuhren (Eurostat und GTA), statistischen Daten von den Websites der chinesischen Steuer- und Zollverwaltung(15), Berichten der Weltbank und der OECD sowie unabhängigen Anbietern von Preisinformationen, Nachrichten, Daten, Analysen und Ausrichtern von Konferenzen für die Eisen- und Stahlindustrie.
3.1.2.
Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.1.2.1.
(45)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden ausreichenden Beweise, die tendenziell auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung in Bezug auf dieses Land auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
(46)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.
(47)
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Brasilien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(48)
Am 30. September 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Werkstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Argentinien, Brasilien, Mexiko, Russland, Südafrika und die Türkei). Bei der Kommission gingen zum ersten Vermerk Stellungnahmen des Antragstellers ein, der die Herstellung von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Argentinien, Mexiko, Russland, Südafrika und der Türkei infrage stellte.
(49)
Am 23. Dezember 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Brasilien als repräsentatives Land an.(16) Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen von einem Hersteller im repräsentativen Land – Aperam Inox America do Sul S.A. – ermitteln werde. Es gingen keine Stellungnahmen zum zweiten Vermerk ein.
3.1.2.2.
(50)
Bei den jüngsten Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China(17) stellte die Kommission fest, dass wesentliche Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung gegeben waren. Die Kommission kam im Rahmen dieser Untersuchung zu der Schlussfolgerung, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf Grundlage der vorhandenen Beweise ebenfalls angemessen war.
(51)
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe erfolgen, was zu einer Verzerrung der wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen führt.(18) Insbesondere kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass im Sektor für Stahl, der der wichtigste Rohstoff zur Herstellung der überprüften Ware ist, nicht nur ein erhebliches Maß an Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(19) besteht, sondern dass die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(20) auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs außerdem eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China tatsächlich dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern schwerpunktmäßig in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(21) Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere indem insolvente Unternehmen über Wasser gehalten oder Landnutzungsrechte in der VR China gewährt werden.(22) Gleichermaßen stellte die Kommission Verzerrungen bei den Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(23) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung fest, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Unternehmen zu Kapital in der VR China.(24)
(52)
Wie bei früheren Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China prüfte die Kommission in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.
(53)
Im Antrag wurde nicht nur auf den Bericht, sondern auch darauf hingewiesen, dass die jüngsten Feststellungen aus der Verordnung, mit der vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden „SSHR” ) mit Ursprung in China und anderen Ländern(25) eingeführt wurden, vollständig auf SSCR zutreffen, da SSCR und SSHR im Wesentlichen ähnliche Waren sind, wobei SSHR eine frühere Phase des Herstellungsverfahrens von SSCR darstellen. Weiterhin wurde im Antrag hervorgehoben, dass alle Faktoren, die den Feststellungen der Kommission zufolge die Herstellung und den Verkauf von SSHR in China beeinflussen, auch direkten Einfluss auf die Herstellung und den Verkauf von SSCR in diesem Land haben, da die chinesischen Ausführer von SSCR auch Hersteller von SSHR (sofern integriert) sind oder SSHR lokal erwerben (Wiederauswälzer). In diesem Fall enthielt der Antrag Informationen zu den verzerrenden Auswirkungen des 13. Fünfjahresplans für Stahl auf die Stahlindustrie sowie zu der Bestimmung des 13. Fünfjahresplans für mineralische Bodenschätze und zu dem 13. Fünfjahresplan für die Nichteisenmetallindustrie. Im Antrag wird betont, dass der Stahlsektor in China ein privilegierter Wirtschaftszweig ist, was durch die Tatsache belegt wird, dass er in den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung und den Leitlinien zur Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Kapazitäten und den Anlagenbau aufgeführt ist. Darüber hinaus fand darin der Ministerbericht des Globalen Forums der G20 zu Stahlüberkapazitäten Erwähnung, in dem festgestellt wurde, dass die folgenden sektorspezifischen Subventionen unter der Schirmherrschaft der chinesischen Regierung erfolgreich zur Anwendung kommen: Vorzugsfinanzierungen sowie Kapitalzufuhren und -umwandlungen, die nicht mit den marktbasierten Bedingungen im Einklang stehen, Zuschüsse und Prämien, Steuerbefreiungen, -ermäßigungen und -rückzahlungen, die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen und Inputs von nicht rostendem Stahl unter dem Marktpreis, darunter Eisenschrott, Roheisen, Kokskohle, Nickel und Ferrochrom/Chrom und schließlich die Unterstützung insolventer Unternehmen(26).
(54)
Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(55)
Wie bei früheren Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China prüfte die Kommission, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.
(56)
Insbesondere im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung von SSCR stammt, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Viele der größten Hersteller stehen im Eigentum des Staates. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) aufgeführt. So erwähnt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgenden „TISCO” ) auf seiner Website, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige der Eisengewinnung, der Eisen- und Stahlherstellung, der Verarbeitung, der Lieferung und des Handels angehörten.(27) Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches staatseigenes Unternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und zählt zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd. (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel)(28). Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen.(29) Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren.(30) Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde.(31) Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen.(32) Da die chinesischen Ausführer von SSCR nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern von SSCR nicht ermittelt werden. Von der Liste der chinesischen Hersteller von SSCR, die vom Antragsteller zur Verfügung gestellt wurde, handelt es sich bei einigen jedoch um staatseigene Unternehmen, darunter Tisco Shanxi Taigang Stainless Steel Co. Ltd, Baosteel Baoshan Iron and Steel Co. Ltd, Lisco Lianzhong Stainless Steel Corporation, Beihai Chengde Stainless Steel Co. Ltd, Jisco Jiuquan Iron and Steel Group Co. Ltd, Shougang Kaixi Stainless Steel, Baosteel Desheng Stainless Steel und Tangshan Stainless Steel Co. Ltd.
(57)
Hinsichtlich der Tatsache, dass die chinesische Regierung in der Lage ist, über die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung Preise und Kosten zu beeinflussen, wurde im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei bestehen; so gehören Mitglieder der Kommunistischen Partei beispielsweise dem höheren Management oder dem Board of Directors einiger Unternehmen an, die SSCR herstellen. Im Sektor für SSCR sind die größten staatseigenen ausführenden Hersteller häufig die weltweit führenden Hersteller von SSHR und SSCR, seien sie integriert oder nicht. Zum Beispiel erwähnt das staatliche chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (Tisco) auf seiner Website, dass das Unternehmen „ein Super-Eisen- und Stahlgigant sowie ein führendes Unternehmen in der globalen Industrie für nicht rostenden Stahl” ist sowie „das größte Unternehmen für nicht rostenden Stahl, das mit der weltweit größten Kapazität und der modernsten Technologie und Ausrüstung ausgestattet ist” . Dementsprechend „hat sich Tisco zu einem außerordentlichen, groß angelegten, integrierten Eisen- und Stahlkomplex entwickelt, der in den Geschäftsbereichen Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel tätig ist” .(33) Tisco ist ein Beispiel für einen Hersteller von SSCR, bei dem die chinesische Regierung durch die Ernennung bestimmter Personen eingreift. Der berufene stellvertretende Sekretär des Parteikomitees der Kommunistischen Partei wurde beispielsweise durch einen Beschluss des Parteikomitees der Kommunistischen Partei und der Regierung der Provinz Shanxi auch zum Präsidenten von TISCO ernannt.(34)
(58)
Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Sektor für SSCR unterliegen der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird vom Staat festgelegt. Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Sektor für SSCR: Viele Hersteller von SSCR heben auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen hervor, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Die Untersuchung ergab, dass es bei einigen Herstellern von SSCR, darunter Tisco, Baosteel und Lisco, parteiaufbauende Maßnahmen gab.
(59)
Darüber hinaus bestehen im Sektor für SSCR im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die der Markt anderweitig beeinflusst wird.
(60)
Obgleich es sich beim Wirtschaftszweig der SSCR um einen spezialisierten Wirtschaftszweig handelt und im Rahmen der Untersuchung keine gezielten politischen Dokumente zur spezifischen Ausrichtung der Entwicklung dieser Branche als solche identifiziert werden konnten, profitiert diese Branche von den Eingriffen der Regierung beim Hauptrohstoff für die Herstellung von SSCR, dem Stahl, und davon, dass die Ausrichtung des Stahlsektors von der Regierung vorgegeben wird.
(61)
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie angesehen.(35) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020, der für den Untersuchungszeitraum gültig war. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler” (36) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab(37). Der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung(38), der für den Untersuchungszeitraum gültig war, sah die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen.(39) Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen.(40) In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung(41) (im Folgenden „Leitlinien” ) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.
(62)
Wie die oben aufgeführten Beispiele zu Stahl, der ein wichtiger Rohstoff für die Herstellung von SSCR ist, zeigen, gibt die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors für SSCR gemäß einer breiten Auswahl politischer Instrumente und Richtlinien vor und kontrolliert praktisch alle Aspekte der Entwicklung und Funktionsweise des Wirtschaftszweigs. Daher profitiert die Branche für SSCR von den Vorgaben und Eingriffen der Regierung in Bezug auf den Hauptrohstoff zur Herstellung von SSCR, dem Stahl.
(63)
Außerdem sind die Hersteller von SSCR auch Begünstigte staatlicher Subventionen, was ein eindeutiger Hinweis auf das Interesse des Staates an diesem Sektor ist. Im Zuge der Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass einige Hersteller von SSCR von direkten staatlichen Subventionen profitieren, darunter Tisco, Baosteel und Tangsteel.
(64)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl, Eisen und Eisenlegierungen als wesentliche Rohstoffe für die Herstellung von SSCR zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(65)
Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Sektor für SSCR, auf die in Erwägungsgrund 51 verwiesen wird, keinen Einfluss auf die Hersteller der überprüften Ware hätte.
(66)
Der Sektor für SSCR wird auch durch die Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst, auf die ebenfalls in Erwägungsgrund 51 hingewiesen wird. Diese Verzerrung beeinflusst den Sektor sowohl auf unmittelbare Art (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch auf mittelbare Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).(42)
(67)
Darüber hinaus wurden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine Nachweise eingereicht, die belegen, dass der Sektor für SSCR nicht durch die Eingriffe der Regierung in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird, wie ebenfalls in Erwägungsgrund 51 beschrieben. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(68)
Abschließend weist die Kommission erneut darauf hin, dass zur Herstellung von SSCR eine Reihe von Inputs erforderlich sind. Wenn Hersteller von SSCR diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(69)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für SSCR zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.
(70)
Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
(71)
Zusammenfassend zeigten die Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
(72)
Bei der endgültigen Unterrichtung gingen bei der Kommission zwei Stellungnahmen von LSI und Euranimi in Bezug auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a ein. LSI und Euranimi führten beide an, dass die Feststellungen hinsichtlich der erheblichen Verzerrungen zu einem großen Teil auf den Feststellungen des Berichts über China beruhen, dem es jedoch LSI und Euranimi zufolge an förmlichen und wesentlichen Merkmalen mangele, um als förmlicher Bericht der Europäischen Kommission eingestuft zu werden, und der daher nicht als Beweismittel für das Bestehen erheblicher Verzerrungen herangezogen werden könne. Dies liege erstens daran, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht wurde, was LSI und Euranimi zufolge nicht ausreichend sei, um ihm einen förmlichen Charakter zu verleihen, und zweitens, dass er weder veröffentlicht noch gemäß den in Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung festgelegten Anforderungen aktualisiert worden sei.
(73)
Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c weder ein bestimmtes Format für die Veröffentlichung eines Länderberichts noch einen Kanal dafür vorsehen. Aus diesem Grund entspricht die Veröffentlichung des Berichts über China in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, d. h. einer Art von Dokument, das weder eine Übersetzung in alle europäischen Sprachen noch eine förmliche Veröffentlichung im Amtsblatt erfordert, den einschlägigen Vorschriften. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass der Bericht seit Dezember 2017 auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich ist und alle interessierten Parteien daher ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die Nachweise, auf denen er beruht, zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Weder LSI oder Euranimi noch eine andere interessierte Partei haben Beweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Bericht veraltet ist. Tatsächlich beruht der Bericht größtenteils auf den 13. Fünfjahresplänen zu den Jahren 2016 bis 2020, die im Untersuchungszeitraum gültig waren. Daher wird dieses Argument zurückgewiesen.
(a)
Repräsentatives Land
(1)
(74)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
(75)
Wie in den Erwägungsgründen 48 und 49 dargelegt, gab die Kommission am 30. September und am 23. Dezember 2020 zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts und der Produktionsfaktoren herangezogenen Quellen heraus (im Folgenden „erster Vermerk” und „zweiter Vermerk” ). Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Schlussfolgerung, dass Brasilien im vorliegenden Fall ein geeignetes repräsentatives Land ist.
(2)
(76)
Im ersten Vermerk nannte die Kommission Argentinien, Brasilien, Mexiko, Russland, Südafrika und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h. sie alle werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft.
(77)
Nach diesem Vermerk gingen keine Stellungnahmen zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung ein.
(3)
(78)
Im ersten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass eine Herstellung der überprüften Ware in Argentinien, Brasilien, Mexiko, Russland, Südafrika und der Türkei festgestellt wurde. Allerdings wurde Südafrika als potenzielles repräsentatives Land ausgeschlossen, weil nur ein Hersteller der überprüften Ware ohne öffentlich zugängliche Finanzausweise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt werden konnte.
(79)
Nach dem ersten Vermerk gingen vom Antragsteller Stellungnahmen zur Herstellung der überprüften Ware in möglichen repräsentativen Ländern ein. Der Antragsteller führte an, dass die im ersten Vermerk aufgeführten Länder mit Ausnahme eines Unternehmens aus Brasilien nicht die überprüfte Ware herstellen, und reichte für jedes Unternehmen eine ausführliche Erläuterung ein. Der Antragsteller argumentierte folglich, dass in Argentinien, Mexiko, Russland und der Türkei keine Herstellung der überprüften Ware erfolgt.
(80)
Nach Analyse und gegebenenfalls Abgleich der oben genannten vom Antragsteller eingereichten Informationen stellte die Kommission fest, dass Unternehmen in Argentinien, Mexiko, Russland und der Türkei, die im ersten Vermerk als potenzielle Hersteller ermittelt wurden, die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht hergestellt haben, sondern stattdessen andere Stahlerzeugnisse, die nicht durch die aktuelle Untersuchung abgedeckt sind.
(81)
In Bezug auf Südafrika konnten keine Unternehmen ermittelt werden, die die überprüfte Ware herstellen und über öffentlich zugängliche Finanzausweise verfügen. Diesbezüglich gingen keine Stellungnahmen ein.
(82)
Folglich erachtete die Kommission Argentinien, Mexiko, Russland, Südafrika und die Türkei nicht mehr als mögliche repräsentative Länder. Die Kommission gelangte im zweiten Vermerk somit zu dem Schluss, dass Brasilien das einzige Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China war, in dem im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die überprüfte Ware hergestellt wurde.
(4)
(83)
Die Kommission prüfte des Weiteren die Verfügbarkeit öffentlicher Daten in Brasilien und insbesondere öffentlicher Finanzdaten der Hersteller der überprüften Ware.
(84)
Die Kommission suchte nach Herstellern von SSCR mit öffentlich zugänglichen Finanzdaten, die zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne genutzt werden könnten. Sie beschränkte die Suche auf Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Gewinn- und Verlustrechnungen für den UZÜ, und die in diesem Zeitraum rentabel waren. Außerdem wurden Hersteller von SSCR bevorzugt, deren Finanzausweise auf Unternehmensebene und nicht auf konsolidierter Ebene für den jeweiligen Gesamtkonzern öffentlich zugänglich waren. Auf dieser Grundlage wurde im zweiten Vermerk ein Unternehmen in Brasilien ermittelt, nämlich Aperam Inox America do Sul S.A.
(85)
Basierend auf der Qualität und Detailgenauigkeit der in Brasilien verfügbaren öffentlich zugänglichen Finanzdaten und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Repräsentativität der Vergleichswerte für Produktionsfaktoren erachtete die Kommission Brasilien als geeignetes repräsentatives Land.
(86)
Die Kommission analysierte alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu den Produktionsfaktoren in Brasilien sorgfältig und hielt dabei Folgendes fest:
(87)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Wie in Erwägungsgrund 112 erwähnt, stellte die Kommission fest, dass Aperam Inox America do Sul S.A. über öffentlich zugängliche Finanzausweise verfügte, deren Daten als Ersatzgröße herangezogen werden konnten, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.
(5)
(88)
Nachdem Brasilien angesichts dieser Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
(6)
(89)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. So wurde die überprüfte Ware in Brasilien hergestellt und es liegt ein vollständiger Datensatz zu allen Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.
(b)
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(90)
Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren im repräsentativen Land zu bestimmen.
(91)
Ferner erklärte die Kommission, dass die Statistiken der IAO zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten im repräsentativen Land genutzt würden; zur Ermittlung unverzerrter Energiekosten wiederum würden die in Erwägungsgrund 86 genannten nationalen Statistiken herangezogen.
(92)
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission bei der Berechnung einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Zur Festlegung dieses Betrags wurden die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Finanzdaten eines Unionsherstellers herangezogen, nämlich Aperam Stainless Europe (siehe Erwägungsgrund 111).
(93)
Und schließlich nutzte die Kommission, wie im zweiten Vermerk erwähnt, die Finanzdaten des in Erwägungsgrund 112 genannten ausgewählten brasilianischen Unternehmens zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne.
(c)
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
(94)
Mit den zwei Vermerken zu den Produktionsfaktoren versuchte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren – wie Materialien, Energie und Arbeit –, die bei der Herstellung der überprüften Ware von Herstellern der VR China eingesetzt werden, sowie der Quellen, die zur Bewertung all dieser Produktionsfaktoren herangezogen werden sollten, aufzustellen.
(95)
Da die chinesischen ausführenden Hersteller beim Überprüfungsverfahren nicht mitarbeiteten, musste sich die Kommission zur Ermittlung der bei der Herstellung von SSCR eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben des Antragstellers stützen.
(96)
Im Antrag und der Stellungnahme zum ersten Vermerk hob der Antragsteller hervor, dass sich das Produktionsverfahren in China grundlegend vom Produktionsverfahren in der Union unterscheidet. Dies ist insbesondere in der Einschmelzphase der Fall, bei der die chinesischen Hersteller überwiegend auf den Einsatz von Nickel-Roheisen setzen, während die Unionshersteller hauptsächlich Schrott aus nicht rostendem Stahl verwenden. Der Antragsteller forderte die Kommission nachdrücklich auf, diesen Unterschied im Produktionsverfahren zu berücksichtigen, und empfahl der Kommission, den Wert von Nickel-Roheisen auf der Grundlage des durchschnittlichen Barzahlwerts von Nickel an der Londoner Metallbörse im Jahr 2019 zu berechnen, der über öffentliche Quellen verfügbar ist.(43) Weitere interessierte Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
(97)
Die Kommission erklärte im zweiten Vermerk, dass die Berechnung des Normalwerts und die entsprechende Liste an Produktionsfaktoren ausschließlich auf der Stahlsorte, die den im Antrag übermittelten Angaben zufolge am meisten in die Union ausgeführt und dort verkauft wird, beruhten, wobei auch die vom Antragsteller zum ersten Vermerk eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Diesbezüglich gingen keine Stellungnahmen ein.
(98)
In Ermangelung einer Mitarbeit verfügte die Kommission über keine detaillierteren Zolltarifnummern für die einzelnen Produktionsfaktoren als die sechsstelligen HS-Codes, die vollständig den brasilianischen Zolltarifnummern entsprachen.
(99)
Die folgenden Produktionsfaktoren und Zolltarifnummern wurden unter Berücksichtigung aller vom Antragsteller vorgelegten Informationen und angesichts des Fehlens weiterer Stellungnahmen zu den beiden Vermerken hinsichtlich der Quellen, die zur Feststellung des Normalwerts im Zusammenhang mit den Produktionsfaktoren herangezogen wurden, ermittelt:
(1)
(100)
Zur Ermittlung der unverzerrten Preise der Materialien bei Lieferung bis ans Werkstor des Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich vorgesehen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es keine mitarbeitenden Hersteller in der VR China gab, zog die Kommission für jedes bei der Herstellung von SSCR verwendete Material, mit der Ausnahme von Nickel, die Einfuhrpreise des repräsentativen Landes gemäß der GTA-Datenbank heran.
(101)
Zur Berechnung der Inputwerte von Ferronickel und Nickel-Roheisen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht nach Brasilien eingeführt wurden und die etwa ein Drittel des Normalwerts ab Werk darstellen, wurde Nickel verwendet. Die Einfuhrmenge von Nickel nach Brasilien wurde außerdem als nicht repräsentativ erachtet. Zur Berechnung unverzerrter Vergleichswerte für Ferronickel und Nickel-Roheisen wurden daher die folgenden Annahmen im Einklang mit den im Antrag vorgelegten Informationen berücksichtigt:
(102)
Diese Methode wurde im zweiten Vermerk (siehe Erwägungsgrund 49) erläutert und es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
(103)
Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 71 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
(104)
Die Mengen der Einfuhren in das repräsentative Land aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(44) aufgeführt sind, wurden ebenfalls ausgeschlossen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(105)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, wandte die Kommission einen durchschnittlichen Einfuhrzoll im repräsentativen Land in der entsprechenden Höhe an. Außerdem fügte die Kommission pro Kilo berechnete Inlandstransportkosten auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen hinzu.
(2)
(106)
Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten zog die Kommission die Statistiken der IAO(45) zusammen mit öffentlich verfügbaren Angaben über zusätzliche Arbeitskosten heran, die Arbeitgebern in Brasilien entstehen.(46)
(107)
Die Statistiken der IAO lieferten Daten zu den während des UZÜ durchschnittlich geleisteten Stunden pro Woche und Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe in Brasilien.(47)
(108)
Anhand dieser Daten berechnete die Kommission einen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe, zu dem weitere vom Arbeitgeber getragene arbeitsbezogene Kosten addiert wurden.
(3)
(109)
Der von EDP Brasil, einem der größten Stromanbieter in Brasilien, in Rechnung gestellte Strompreis war ohne Weiteres verfügbar.(48) Die Angaben waren so ausführlich, dass sich der von gewerblichen Verwendern zu entrichtende Preis für Strom und die Inanspruchnahme des Verteilernetzes (modalidade tarifaria azul) genau ermitteln ließen.
(110)
Hierzu ist anzumerken, dass in Brasilien die Regulierungsbehörde Agência Nacional de Energia Elétrica(49) (im Folgenden „ANEEL” ) die Stromanbieter dazu verpflichtet, zur Regulierung des Stromverbrauchs im Land auf ihre Preise einen gewissen Prozentsatz aufzuschlagen. ANEEL verwendet ein System(50), bei dem verschiedene Flaggen (grün, gelb, rot 1, rot 2) anzeigen, ob der Strompreis auf der vom Anbieter vorgeschlagenen Höhe verbleiben (grün) oder aber um 0,01343 BRL/kWh (gelb), 0,04169 BRL/kWh (rot 1) bzw. 0,06243 BRL/kWh (rot 2) erhöht werden sollte. Die Flaggen werden von ANEEL monatlich veröffentlicht und standen für den Untersuchungszeitraum auf der Website von EDP Brasil zur Verfügung.(51) Bei der Ermittlung der unverzerrten Kosten für Strom berücksichtigte die Kommission die im Untersuchungszeitraum verwendeten Flaggen und berichtigte den Preis entsprechend.
(d)
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(111)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(112)
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 99 zusammengefassten Produktionsfaktoren wurden die Herstellgemeinkosten berechnet. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Hersteller beruhte die Berechnung dieser Herstellgemeinkosten auf dem Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den angegebenen direkten Kosten für die Herstellung von einer Tonne der Stahlsorte, die am meisten in der Union hergestellt und verkauft wird. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(113)
Für die VVG-Kosten und die Gewinne verwendete die Kommission die Finanzdaten des brasilianischen Herstellers Aperam Inox America do Sul S.A.(52) Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil von VVG-Kosten bzw. Gewinnen an den Umsatzkosten. Öffentlich zugängliche geprüfte Abschlüsse dieses Unternehmens wurden den interessierten Parteien im Anhang des zweiten Vermerks zur Verfügung gestellt.
(e)
Berechnung des Normalwerts
(114)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für einen grundlegenden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(115)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller im Antrag übermittelten Informationen zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeit und Energie) bei der Herstellung der überprüften Ware, wie in den Erwägungsgründen 100 bis 109 beschrieben. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsmengen mit den für Brasilien ermittelten unverzerrten Kosten je Einheit, wie bereits unter Buchstabe d beschrieben.
(116)
Die Berechnung erfolgte für einen grundlegenden Typ von SSCR, und zwar für die Sorte 304. Dies war die Stahlsorte, die am meisten in die Union ausgeführt und dort verkauft wurde (siehe Erwägungsgrund 97).
(117)
Sodann schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten den wie in Erwägungsgrund 111 beschrieben ermittelten Prozentsatz der Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen.
(118)
Zuletzt rechnete die Kommission zu den wie in den Erwägungsgründen 115 bis 116 beschrieben ermittelten Herstellkosten die wie in Erwägungsgrund 112 beschrieben ermittelten VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land hinzu. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten und Gewinne beliefen sich auf 7,5 % bzw. 14,5 %.
(119)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurde ein landesweiter Normalwert bestimmt.
3.1.2.3.
(120)
Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt. Somit wurde der CIF-Ausfuhrpreis um die Seefracht- und Versicherungskosten(53) und die Inlandstransportkosten in China(54) herabgesetzt.
3.1.2.4.
(121)
Die Kommission verglich für einen Warentyp den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert (siehe Erwägungsgrund 115) mit dem wie vorstehend beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis.
(122)
Auf dieser Grundlage belief sich die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für Einfuhren aus China, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, auf 17,9 %.
3.1.2.5.
(123)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einfuhren der überprüften Ware aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gedumpt waren. Die Menge der betroffenen Einfuhren war jedoch begrenzt und machte 1,8 % der Gesamteinfuhren aus, was einem Marktanteil von 0,4 % entspricht. Daher untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings.
3.1.3.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(124)
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union.
3.1.3.1.
(125)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ermittelt.
(126)
Dem Antragsteller zufolge liegt die Produktionskapazität in der VR China weit über den derzeitigen Produktionsmengen und der Inlandsnachfrage auf dem chinesischen Markt. Daher erachtete die Kommission die im Folgenden gezeigte Diskrepanz zwischen der Produktionskapazität und der tatsächlichen Produktion und Nachfrage auf dem chinesischen Markt als repräsentativ für die überprüfte Ware.
(127)
Den im Antrag zur Verfügung gestellten Daten zufolge belief sich die Herstellung von SSCR in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 16 Mio. Tonnen, während der sichtbare Verbrauch bei 14,8 Mio. Tonnen und die Produktionskapazität bei 18,0 Mio. Tonnen lagen. Dem Antragsteller zufolge belief sich die Kapazitätsreserve der überprüften Ware in der VR China somit auf 2 Mio. Tonnen, was 62,5 % des Unionsverbrauchs von SSCR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung darstellt.; die Produktionskapazität erhöhte sich um 64 % von 11,0 Mio. Tonnen im Zeitraum der früheren Untersuchungen (2013) auf 18,0 Mio. Tonnen im UZÜ.
(128)
Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitäten verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Herstellung von SSCR zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.
3.1.3.2.
(129)
Gegenüber Ausfuhren von SSCR mit Ursprung in der VR China sind zahlreiche handelspolitische Schutzmaßnahmen und sonstige Einfuhrbeschränkungen in Kraft. Laut Global Trade Alert kommen in Brasilien, Kanada, Malaysia, Mexiko, Taiwan, Thailand, dem Vereinigten Königreich, den USA und Vietnam Antidumpingmaßnahmen zur Anwendung und in den USA werden Ausgleichszölle erhoben. Diese Maßnahmen zeigen nicht nur, dass die unlauteren Handelspraktiken der chinesischen Hersteller von SSCR anhalten, sondern dass dadurch auch der Zugang der chinesischen Hersteller zu den genannten Märkten eingeschränkt wird.
(130)
Darüber hinaus ist der Unionsmarkt ein sehr großer Markt mit einem jährlichen Gesamtverbrauch von über 3,2 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, was 62,5 % der chinesischen Kapazitätsreserven darstellt.
(131)
Angesichts der handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf anderen Märkten und der Größe des Unionsmarktes kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt ein attraktiver Markt für chinesische Hersteller von SSCR ist und dass es wahrscheinlich ist, dass sie Ausfuhren in die Union lenken bzw. umlenken würden, sollten die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden.
3.1.3.3.
(132)
Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, verwendete die Kommission die relevanten länderspezifischen Einfuhrstatistiken des GTA(55), um die chinesischen Preise der Ausfuhren in die Union und in Drittländer zu analysieren.
(133)
Die Kommission ermittelte die sechs größten Einführer von SSCR aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung: Südkorea, Russland, Vietnam, die Türkei, Indien und Indonesien. Auf sie entfielen 36 % der chinesischen Ausfuhren der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(134)
Die Kommission verglich die entsprechenden Ausfuhrpreise mit den chinesischen Preisen für Ausfuhren in die Union auf der Stufe ab Werk. Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen Preise der Ausfuhren in diese sechs Länder im Schnitt [19 % bis 37 %] unter den durchschnittlichen chinesischen Verkaufspreisen für die Europäische Union lagen.
(135)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der Preisunterschied zwischen den chinesischen Preisen für Ausfuhren in die Union einerseits und den chinesischen Preisen für Ausfuhren in andere wichtige Ausfuhrmärkte andererseits ein klarer Anreiz für chinesische ausführende Hersteller ist, das auf dem Unionsmarkt praktizierte Dumping zu verstärken.
3.1.3.4.
(136)
Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin chinesische Waren zu Dumpingpreisen in den Unionsmarkt eingeführt wurden.
(137)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller in ihre wichtigsten Ausfuhrmärkte zu deutlich niedrigeren Preisen erfolgen als in die Union und dass eine große Zahl anderer Länder handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber chinesischen Ausfuhren von SSCR ergriffen haben.
(138)
Zusätzlich zu den genannten Punkten stellte die Kommission fest, dass allein die Kapazitätsreserven in China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über 60 % des Unionsverbrauchs ausmachen und dass der Unionsmarkt angesichts seiner Größe und Preise für chinesische ausführende Hersteller sehr attraktiv ist.
(139)
Folglich kam die Kommission aufgrund des anhaltenden Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, der Preispolitik der chinesischen Ausführer in Drittmärkten, der vorhandenen Kapazitätsreserven in der VR China, der Größe des Unionsmarktes und der vorherrschenden Preise auf diesem Markt sowie der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und sonstiger Einfuhrbeschränkungen, die für Ausfuhren von SSCR mit Ursprung in der VR China in andere wichtige Märkte gelten, zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit anhalten und in jedem Falle in deutlich erhöhten Mengen erneut auftreten würden.
3.2.
Taiwan
3.2.1.
Vorbemerkungen
(140)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es weiterhin zu Einfuhren der überprüften Ware aus Taiwan, und zwar auf etwa dem gleichen Niveau wie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013). Eurostat zufolge machten die Einfuhren von SSCR aus Taiwan im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa einen Marktanteil von 5,3 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 5,1 % während der Ausgangsuntersuchung. In absoluten Zahlen gingen die Einfuhren aus Taiwan leicht von 169097 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 165540 Tonnen im UZÜ zurück.
(141)
Wie in Erwägungsgrund 24 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer/Hersteller aus Taiwan bei der Untersuchung mit. Das heißt, die ausführenden Hersteller füllten weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Verbrauch von Inputs im Herstellungsverfahren, Herstellgemeinkosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw.
(142)
Die taiwanesischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zu Taiwan möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.
(143)
Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf Taiwan auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Angaben, in Kombination mit anderen Informationsquellen wie Handelsstatistiken zu Einfuhren und Ausfuhren (Eurostat und GTA) getroffen.
3.2.2.
Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.2.2.1.
(144)
Wie in den Erwägungsgründen 140 bis 142 erläutert, war die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Taiwan gezwungen, sich zur Ermittlung des Normalwerts auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Dazu wurden die vom Antragsteller übermittelten Informationen herangezogen.
(145)
Zur Festlegung des Normalwerts nutzte die Kommission die angepassten durchschnittlichen taiwanesischen Inlandsverkaufspreise verschiedener Sorten und Abmessungen von SSCR im Jahr 2019, die vom Antragsteller auf der Grundlage von Marktinformationen zur Verfügung gestellt wurden. Dem Antragsteller zufolge mussten diese Preise an ein gewinnbringendes Niveau angepasst werden, da die Inlandsverkaufspreise in Taiwan aufgrund des Preisdrucks durch erhebliche Einfuhren auf den taiwanesischen Markt als verlustbringend angesehen wurden.
(146)
Die Kommission erachtete die Annahme des Antragstellers, dass die Inlandsverkaufspreise in Taiwan verlustbringend seien und daher angepasst werden müssen, als angemessen, da sie nicht nur von der Tatsache untermauert wurde, dass Einfuhren zunehmend den taiwanesischen Markt durchdrangen, sondern auch weil der größte taiwanesische Hersteller der überprüften Ware in seinem Jahresbericht 2019 insgesamt einen Verlust ausgewiesen hat.(56)
(147)
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert daher durch Hinzurechnen eines angemessenen Gewinns zum verlustbringenden Verkaufspreis ermittelt, der die Herstell- sowie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) umfasst, die dem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware entstanden sind. Angesichts fehlender sonstiger zuverlässiger und bestätigter Gewinne zog die Kommission den vom Antragsteller angegebenen Gewinn heran, d. h. 6 %. Der Kommission lagen keine Hinweise vor, dass dieser Gewinn die normale Gewinnspanne eines ausführenden Herstellers übersteigen würde.
3.2.2.2.
(148)
Die Kommission musste aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller in Taiwan zur Mitarbeit die verfügbaren Informationen heranziehen, um den Ausfuhrpreis zu ermitteln.
(149)
Der Ausfuhrpreis wurde daher wie von Eurostat ausgewiesen auf Grundlage der Preise taiwanesischer Ausfuhren der überprüften Ware ermittelt. Die Ausfuhren von Chia Far Industrial Factory Co., Ltd., dem einzigen taiwanesischen Hersteller mit einem Antidumpingzollsatz von 0 %, der somit von dem Verfahren ausgenommen war, wurden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Diese Einfuhren machten einen Anteil von weniger als 10 % der Einfuhren aus Taiwan aus. Die somit ermittelten CIF-Preise von Eurostat wurden auf die Stufe ab Werk angepasst, indem die Fracht- und Versicherungskosten sowie die Inlandstransportkosten in Taiwan abgezogen wurden.(57)
3.2.2.3.
(150)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der überprüften Ware auf der Stufe ab Werk.
(151)
Aus diesem Vergleich ergab sich bei den taiwanesischen Ausfuhren in die Union eine landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des CIF-Werts, von 12 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
3.2.2.4.
(152)
Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass das Dumping aus Taiwan im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Die Kommission stellte weiterhin fest, dass die gedumpten Ausfuhren in erheblichen Mengen erfolgten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 5,3 % des Unionsmarktes ausmachten.
3.2.3.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(153)
Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Taiwan, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union.
3.2.3.1.
(154)
Den vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Daten zufolge beliefen sich die Kapazitätsreserven der taiwanesischen Hersteller im Jahr 2019 auf 638000 Tonnen, was einem Marktanteil von 18,5 % in der Union entspricht.
(155)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die taiwanesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Ausfuhr der überprüften Ware in die Union genutzt werden könnten.
3.2.3.2.
(156)
Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Union nach China mit einem Gesamtverbrauch von mehr als 3,2 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (siehe Erwägungsgrund 172) hinsichtlich der Größe der zweitgrößte Binnenmarkt für die überprüfte Ware ist. Seine Größe ist ein wichtiger Faktor für die Attraktivität dieses Marktes.
(157)
Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen verkauften taiwanesische ausführende Hersteller auf dem Unionsmarkt weiterhin erhebliche Mengen an SSCR, was diesen mit Abstand zum wichtigsten Ausfuhrmarkt macht (siehe Erwägungsgrund 160). Diese Tatsache zeigt außerdem, dass der Unionsmarkt ein wichtiger und interessanter Bestimmungsort für die taiwanesische Industrie ist.
(158)
Diese Faktoren belegen, dass die Union ein attraktiver Ausfuhrmarkt für taiwanesische ausführende Hersteller ist.
3.2.3.3.
(159)
Angesichts der mangelnden Mitarbeit der taiwanesischen ausführenden Hersteller erfolgte der Vergleich der Preise der taiwanesischen Ausfuhren in die Union mit den Preisen der taiwanesischen Ausfuhren in andere Ausfuhrmärkte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf der Grundlage von Daten aus dem GTA.
(160)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Union laut GTA-Datenbank der wichtigste Ausfuhrmarkt Taiwans (22 % der Ausfuhren). Der zweitwichtigste Bestimmungsort für Ausfuhren aus Taiwan war die Türkei (7 % der Ausfuhren), gefolgt von 11 Ländern, die jeweils 3 % bis 6 % der taiwanesischen Ausfuhren ausmachten. Die Kommission stellte fest, dass die taiwanesischen Preise für Ausfuhren in die Türkei sowie in einige dieser 11 Länder (teilweise deutlich) unter den Preisen für Ausfuhren in die Union lagen.
(161)
Der konstante und weiterhin erhebliche Marktanteil taiwanesischer Ausfuhren in die Union im UZÜ belegt, dass die Preise für Ausfuhren in die Union attraktiv waren.
(162)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der Preisunterschied zwischen den taiwanesischen Preisen für Ausfuhren in die Union einerseits und den taiwanesischen Preisen für Ausfuhren in andere wichtige Ausfuhrmärkte andererseits ein klarer Anreiz für taiwanesische ausführende Hersteller ist, das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf dem Unionsmarkt praktizierte Dumping weiter zu verstärken.
3.2.3.4.
(163)
Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren aus Taiwan zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten.
(164)
Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Kapazitätsreserven in Taiwan durchaus erheblich sind und 18,5 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprechen.
(165)
Darüber hinaus wurde die Attraktivität des Unionsmarktes durch die Tatsache untermauert, dass es sich um einen der größten Märkte weltweit handelt und dass die taiwanesischen ausführenden Hersteller trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin erhebliche Mengen auf diesem Markt verkaufen.
(166)
Die Untersuchung zeigte zudem, dass die Preise für taiwanesische Ausfuhren in mehrere wichtige Drittlandsmärkte deutlich unter den taiwanesischen Verkaufspreisen in der Union lagen.
(167)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping aus Taiwan mit hoher Wahrscheinlichkeit anhalten würde und dass die Einfuhren zu Dumpingpreisen im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich deutlich zunehmen werden.
(168)
Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(169)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 13 der Kommission bekannten Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(170)
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 3,1 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, das heißt der einem Fernabgleich unterzogenen Fragebogenantworten von Eurofer und von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern.
(171)
Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt. Sie alle sind vertikal integrierte Hersteller.
4.2.
Unionsverbrauch
(172)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage: (a) der Eurofer-Daten über die direkten und indirekten Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer, die teilweise mit den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern abgeglichen wurden, und (b) der Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern wie von Eurostat ausgewiesen.
(173)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(174)
Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück.
4.3.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(175)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern anhand von Eurostat-Statistiken. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie er in Erwägungsgrund 171 dargelegt ist.
(176)
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(177)
Die Einfuhrmengen aus der VR China waren im Bezugszeitraum sehr gering, nahmen jedoch im Bezugszeitraum um 66 % zu und verdoppelten ihren Marktanteil.
(178)
Einfuhren aus Taiwan stiegen von 2017 bis 2018 um 10 %, fielen jedoch von 2018 bis zum UZÜ um 28 Prozentpunkte, während der Marktanteil im Bezugszeitraum bei rund 5,5 % lag.
(179)
Die Einfuhren eines taiwanesischen ausführenden Herstellers, der gemäß Ausgangsuntersuchung, wie in Erwägungsgrund 4 erläutert, kein Dumping betreibt, wurden bei der Schadensanalyse von den gedumpten Einfuhren abgezogen. Aus Gründen der Vertraulichkeit können die Mengen und der Marktanteil dieser Einfuhren nicht offengelegt werden.; es wurde jedoch festgestellt, dass es sich um sehr geringe Mengen handelte, die einen Marktanteil von deutlich unter 1 % ausmachten und den Entwicklungstrend der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum nicht beeinflussten.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung
(180)
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.
(181)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(182)
Hinsichtlich der Einfuhren aus Taiwan war zwischen 2017 und 2018 ein Anstieg des durchschnittlichen Stückpreises zu beobachten, zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung kehrte der Preis für Einfuhren aus Taiwan jedoch auf sein Niveau von 2017 zurück. Die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus Taiwan lagen im gesamten Bezugszeitraum unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union.
(183)
Aufgrund der unerheblichen Menge hatten die Einfuhren des taiwanesischen ausführenden Herstellers, der gemäß Ausgangsuntersuchung kein Dumping betreibt, keine Auswirkungen auf das Niveau und die Entwicklung des durchschnittlichen Stückpreises für Einfuhren aus Taiwan.
(184)
Der chinesische Einfuhrpreis wies im Bezugszeitraum einen Abwärtstrend auf, was im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums zu einem 6 % geringeren Preis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte. Der durchschnittliche Stückpreis für chinesische Einfuhren war höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhrmengen aus der VR China waren jedoch sehr gering (0,4 % Marktanteil).
(185)
Da die ausführenden Hersteller aus der VR China und Taiwan nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Preisunterbietung, indem Folgendes verglichen wurde:
(186)
Die Einfuhren des taiwanesischen ausführenden Herstellers, der gemäß Ausgangsuntersuchung kein Dumping betreibt, wurden von dieser Berechnung der Preisunterbietung ausgenommen.
(187)
Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(188)
Der Vergleich zeigte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung trotz der geltenden Antidumpingzölle für Einfuhren aus Taiwan eine durchschnittliche Preisunterbietung von 16,9 % auf dem Unionsmarkt.
(189)
Für die Einfuhren aus der VR China fand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Preisunterbietung auf dem Unionsmarkt statt, da die Preise mit Antidumpingzöllen höher waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Gemessen an den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer(58) wurden die Preise auf dem Unionsmarkt durch Letztere allerdings um 29,3 % unterboten. Wie in Erwägungsgrund 249 erläutert, würden die aktuellen Einfuhrpreise ohne Antidumpingzölle, obwohl sie leicht über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen(59), zu einer Zielpreisunterbietungsspanne von 6,7 % führen.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und Taiwan
(190)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als der VR China und Taiwan erfolgten hauptsächlich aus Korea, Indien und Indonesien.
(191)
Die Menge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren der überprüften Ware sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:
(192)
Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhren aus Korea zu, was zu einem Anstieg des Marktanteils von 4,0 % im Jahr 2017 auf 5,1 % im UZÜ führte. Die Preise der koreanischen Einfuhren lagen jedoch im gesamten Bezugszeitraum etwa 9 % über denen der betroffenen Länder(60).
(193)
Die Einfuhren aus Indien stiegen zwar von 2017 bis 2018, verzeichneten jedoch danach einen Rückgang. Dies ergab im Bezugszeitraum einen allgemeinen Rückgang in absoluten Zahlen. Der Rückgang der Einfuhren aus Indien war jedoch weniger schwerwiegend als der allgemeine Rückgang beim Unionsverbrauch, wodurch der Marktanteil Indiens trotzdem von 3,1 % im Jahr 2017 auf 3,4 % im UZÜ anstieg.
(194)
Indonesien steigerte im Bezugszeitraum seine Einfuhrmenge um nahezu das 6,5-Fache und seinen Marktanteil von 0,4 % auf 2,8 %.
(195)
Wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, unterliegen Einfuhren von SSCR mit Ursprung in Indien und Indonesien einer parallelen Antidumpinguntersuchung(61), wobei vorläufig festgestellt wurde(62), dass Dumping vorliegt und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten werden.
(196)
Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum sowohl hinsichtlich der absoluten Menge als auch des Marktanteils zurück. Die durchschnittlichen Verkaufspreise für Einfuhren aus anderen Drittländern waren im Bezugszeitraum deutlich höher als die gewogenen Durchschnittspreise für Einfuhren aus den betroffenen Ländern und die Verkaufspreise der Unionshersteller.
4.5.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(197)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(198)
Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(199)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der auf alle Unionshersteller bezogenen Daten in der Fragebogenantwort von Eurofer, die soweit erforderlich mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden einem Fernabgleich unterzogen und als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(200)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(201)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
(202)
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(203)
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum deutlich um 16 %. Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die tatsächliche Kapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie üblichen Berichtigungen für Rüstzeiten, Wartung, Engpässe und andere normale Ausfallzeiten bereits vorgenommen wurden. Nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen leiteten einige Unionshersteller die Modernisierung ihrer Produktionskapazitäten ein. Diese Modernisierung führte im Bezugszeitraum zu einer geringfügigen Kapazitätserhöhung von 4 %.
(204)
Infolge des Rückgangs der Produktion und der leicht gestiegenen Kapazität ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 19 % zurück und fiel im UZÜ unter 70 %.
4.5.2.2.
(205)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(206)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 15 % zurück. Dies führte im Bezugszeitraum auch zu einem Rückgang des Marktanteils um 1,2 Prozentpunkte.
4.5.2.3.
(207)
Die vorstehenden Zahlen für Produktions- und Verkaufsmengen in absoluten Zahlen, die im Bezugszeitraum einen deutlich rückläufigen Trend aufweisen, belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union in absoluten Zahlen nicht wachsen konnte. Ein geringfügiges Wachstum im Verhältnis zum Verbrauch war nur möglich, weil der Wirtschaftszweig der Union auf den Preisdruck durch gedumpte Einfuhren durch Senkung seiner Verkaufspreise reagierte.
4.5.2.4.
(208)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(209)
Die mit der Herstellung von SSCR verbundene Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union stieg zwischen 2017 und 2019 um 4 % und fiel zwischen 2019 und dem UZÜ um 2 Prozentpunkte, was einen Anstieg von 2 % im Bezugszeitraum ergab. Angesichts des deutlichen Produktionsrückgangs ging die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen in Tonnen je Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und Jahr, im Bezugszeitraum um 18 % deutlich zurück.
4.5.2.5.
(210)
Die Kommission gelangte in den Erwägungsgründen 123 und 152 zu dem Schluss, dass das Dumping aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China und Taiwan wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden.
(211)
Die Kommission stellte darüber hinaus in dem parallelen Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von SSCR aus Indien und Indonesien vorläufig fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren aus diesen Ländern erheblich beeinflusst wurde.
(212)
Die oben untersuchten makroökonomischen Indikatoren zeigen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet der seit 2015 geltenden Antidumpingmaßnahmen gefährdet blieb. Es konnte somit keine Erholung von dem früheren Dumping festgestellt werden und der Wirtschaftszweig der Union ist nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt sehr anfällig.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
(213)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(214)
Nach einem geringfügigen Anstieg von 3 % von 2017 bis 2018 fielen die durchschnittlichen Stückverkaufspreise von 2018 bis zum UZÜ um 6 Prozentpunkte, was einen Rückgang von 3 % im Bezugszeitraum ergab. Im selben Zeitraum stiegen gleichzeitig die Herstellkosten um 5 %; danach stabilisierten sie sich auf einem Niveau, das 3 % über dem zu Beginn des Bezugszeitraums lag. Die Kostenentwicklung wurde zu einem großen Teil durch starke Rohstoffpreissteigerungen, z. B. bei Nickel und Ferrochrom, vorangetrieben. Aufgrund des Preisdrucks infolge der gedumpten Einfuhren aus Taiwan war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, diesen Kostenanstieg über seine Verkaufspreise weiterzugeben und musste seine Verkaufspreise sogar senken.
4.5.3.2.
(215)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(216)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller je Beschäftigten fielen im Bezugszeitraum um 3 %. Dies zeigt, dass die Unionshersteller als Reaktion auf die sich verschlechternden Marktbedingungen in der Lage waren, die Arbeitskosten zu senken, um die Schädigung nach Möglichkeit in Grenzen zu halten.
4.5.3.3.
(217)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(218)
Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 21 % zurück. Zu dieser Entwicklung ist es im Zuge des Rückgangs der Produktionsmenge gekommen. Die meisten Typen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. Wie vorstehend ersichtlich, schwankte dieser Indikator im Bezugszeitraum zwischen 5 % und 7 % der Produktionsmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
4.5.3.4.
(219)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(220)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(221)
Die Gesamtrentabilität fiel von 7,6 % im Jahr 2017 auf 0,4 % im UZÜ. Alle anderen Finanzindikatoren wie Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite folgten demselben rückläufigen Trend.
(222)
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow fiel während des Bezugszeitraums kontinuierlich und lag im UZÜ um 52 % unter dem Niveau zu Beginn des Untersuchungszeitraums.
(223)
Investitionen sind der Nettobuchwert der Vermögenswerte. Nachdem sie von 2017 bis 2018 stabil waren, verzeichneten sie von 2018 bis 2019 einen deutlichen Rückgang von 13 Prozentpunkten. Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt, der die Höhe der Anlagenabschreibung widerspiegelt. Sie ging im Bezugszeitraum kontinuierlich und deutlich um 80 % zurück.
(224)
Durch die schlechten finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union ist kapitalintensiv und von erheblichen Investitionen geprägt. Die im Bezugszeitraum erzielte Kapitalrendite reicht nicht aus, um solch erhebliche Investitionen zu decken.
4.6.
Schlussfolgerung zum Anhalten der Schädigung
(225)
Die Entwicklung der mikro- und der makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte.
(226)
Aus der Untersuchung geht hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union auf den Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus Taiwan durch Senkung seiner Verkaufspreise reagierte, um seinen Marktanteil im Bezugszeitraum zu halten (und sogar geringfügig zu erhöhen). Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fielen im Bezugszeitraum um 3 %, während unter fairen Wettbewerbsbedingungen ein Anstieg in einem Verhältnis zu erwarten gewesen wäre, das mit dem Anstieg der Herstellkosten vergleichbar ist, die sich um 3 % erhöhten. Diese Situation beeinträchtigte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich, die im Bezugszeitraum um 94 % zurückging und im UZÜ ein sehr niedriges und nicht nachhaltiges Niveau erreichte.
(227)
Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum deutlich zurück und sowohl die Verkaufs- als auch die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union folgten diesem Trend. Die Produktionskapazität erhöhte sich geringfügig, was auf die positiven Aussichten für den Wirtschaftszweig der Union infolge der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zurückzuführen ist.
(228)
Die Unionshersteller verzeichneten im Bezugszeitraum dennoch einen deutlichen Rückgang der Produktivität und der Kapazitätsauslastung. Diese sich verschlechternden Zahlen sind nur in geringem Maße der geringfügigen Erhöhung der Beschäftigung und Kapazität zurechenbar und sind hauptsächlich auf den Rückgang des Unionsverbrauchs und dem gleichzeitigen Anstieg der gedumpten Einfuhren zurückzuführen.
(229)
Jedoch zeigen erst die Finanzindikatoren der Unionshersteller das Ausmaß der Schädigung. Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum, was gemeinsam mit niedrigeren Verkaufspreisen dazu führte, dass die Rentabilität von 7,6 % im Jahr 2017 auf 0,4 % im UZÜ zurückging. Eine ähnliche negative Entwicklung ist in Verbindung mit den anderen Finanzindikatoren ersichtlich: Investitionen (-13 %), Kapitalrendite (– 80 %) und Cashflow (– 52 %).
(230)
Entsprechend zeigen die Schadensindikatoren, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ eine bedeutende Schädigung verzeichnete, da er seine Verkaufspreise trotz der steigenden Herstellkosten senkte, was zu einem Rentabilitätseinbruch führte, der sich nachteilig auf Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow auswirkte.
(231)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(232)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
5.1.
VR China
(233)
Für die VR China ergab die Untersuchung, dass die Einfuhrmenge während des gesamten Bezugszeitraums unter der Geringfügigkeitsschwelle lag. Darüber hinaus waren die Preise für chinesische Einfuhren während des gesamten Bezugszeitraums höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und seine Preise wurden nicht unterboten.
(234)
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus China hervorgerufen worden sein konnte.
5.2.
Taiwan
(235)
Hinsichtlich Taiwan kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der anhaltende Preisdruck durch gedumpte Einfuhren ein entscheidender Faktor ist, der die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nachteilig beeinflusst.
(236)
Abgesehen von gedumpten Einfuhren aus Indien und Indonesien beeinflussen die gedumpten Einfuhren aus Taiwan aufgrund ihrer Menge, ihres Marktanteils und ihrer niedrigen Preise das Preisverhalten der europäischen Industrie.
(237)
Als Reaktion auf den Preiswettbewerb der taiwanesischen ausführenden Hersteller musste die europäische Industrie ihre Verkaufspreise senken, was ihre Rentabilität und andere Finanzindikatoren beeinträchtigte. Die Unionshersteller konnten sich jedoch trotz dieser Preissenkung nicht gegen die Preise der taiwanesischen Ausführer behaupten, die im gesamten Bezugszeitraum ungeachtet der geltenden Antidumpingmaßnahmen niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.
(238)
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus Taiwan verursacht wurde.
(239)
Nach der endgültigen Unterrichtung führten LSI und Euranimi an, dass die Einfuhren aus Taiwan keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben können, da ihr Marktanteil stabil gewesen sei und etwa dem Marktanteil der Einfuhren aus Korea entsprochen habe, das nicht Teil dieser Untersuchung war.
(240)
Der Preis für Einfuhren aus Taiwan war trotz ähnlicher Mengen und ähnlichem Marktanteil wie die Einfuhren aus Korea jedoch erheblich niedriger als der Preis für Letztere. Bei den Einfuhren aus Taiwan erfolgte auch weiterhin ein Dumping, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch die Einfuhren unterboten und ihre Preise lagen selbst mit den gegenwärtig geltenden Maßnahmen auf einem schädigenden Niveau. Es ist davon auszugehen, dass die Preisunterbietungs- und die Zielpreisunterbietungsspanne im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiter ansteigen.
(241)
Daher wurde der Einwand dieser Parteien zurückgewiesen.
6.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(242)
In Erwägungsgrund 231 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 238 stellte die Kommission ferner fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus Taiwan verursacht wurde. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die Einfuhren aus China verursachten Schädigung und ein Anhalten der durch Einfuhren aus Taiwan verursachten Schädigung wahrscheinlich sind.
(243)
Zur Ermittlung, ob ein Anhalten und/oder erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung wahrscheinlich ist, prüfte die Kommission folgende Elemente: 1) die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern und die Attraktivität des Unionsmarktes und 2) die Auswirkungen möglicher Einfuhren aus diesen Ländern und ihrer Preise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.
6.1.
VR China
6.1.1.
Kapazitätsreserven
(244)
Wie in Erwägungsgrund 126 erläutert, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China über erhebliche Kapazitätsreserven, die die aktuellen Produktionsmengen und den Eigenverbrauch des Landes bei Weitem übersteigen. Diese Kapazitätsreserven, die sich im UZÜ auf 62,5 % des gesamten Unionsverbrauchs belaufen, könnten im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union genutzt werden.
6.1.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(245)
Die chinesischen ausführenden Hersteller nahmen Ausfuhren in ihre wichtigsten Drittmärkte zu Preisen vor, die um rund 30 % niedriger lagen als ihre Preise für Ausfuhren in die Union und die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt.
(246)
Daher sind angesichts der Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittmärkte Ausfuhren in die Union für die chinesischen Ausführer potenziell sehr viel attraktiver. Wenn darüber hinaus infolge der parallelen Antidumpinguntersuchung endgültige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien und Indonesien verhängt werden, ist davon auszugehen, dass die Preise auf dem Unionsmarkt auf ein faires Niveau ansteigen, sodass sich die Attraktivität des Unionsmarktes weiter erhöht. Außerdem wären die chinesischen ausführenden Hersteller in dieser Situation auf dem europäischen Markt einem geringeren Preiswettbewerb durch indische und indonesische Ausführer ausgesetzt.
(247)
Folglich ist begründeterweise zu erwarten, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die Menge an gedumpten Einfuhren der überprüften Ware in die Union deutlich erhöhen würden. Diese Erwartung wird noch dadurch verstärkt, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven verfügbar sind.
6.1.3.
Auswirkungen möglicher Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen
(248)
Die Kommission untersuchte die mutmaßlichen Preise von Einfuhren aus der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen auf der Grundlage der Einfuhrpreise im UZÜ und der Preise für Ausfuhren in Drittländer sowie ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
(249)
Wie in Erwägungsgrund 233 erläutert, waren die Preise der chinesischen Einfuhren im UZÜ unter Berücksichtigung der geltenden Antidumpingzölle höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und das Preisniveau war nicht schädigend.(63) Die gegenwärtigen Einfuhrpreise ohne Antidumpingzölle, die zwar noch immer leicht über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen(64), würden im Vergleich zu dem auf der Grundlage der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ festgelegten Zielpreis und einem Zielgewinn von 8,7 % wie im Zuge der parallelen Antidumpinguntersuchung gegen Indien und Indonesien(65) festgestellt dennoch zu einer Zielpreisunterbietungsspanne von 7,1 % führen.
(250)
Die derzeit relativ hohen Preise der chinesischen Ausführer auf dem Unionsmarkt betreffen zudem sehr begrenzte Mengen von sehr wahrscheinlich hochwertigen spezialisierten Produkten, sofern sie trotz der Antidumpingzölle von etwa 25 % auf dem Markt weiterhin verkauft werden können.(66) Die chinesischen Preise für Ausfuhren in Drittländer, die gewaltige Mengen betreffen, dürften daher für die Bewertung der Auswirkungen möglicher Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen repräsentativer sein. Die durchschnittlichen chinesischen Preise für Ausfuhren in Drittländer würden ohne Antidumpingzölle an der Unionsgrenze im Vergleich zu dem auf der Grundlage der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der EU im UZÜ festgelegten Zielpreis und einem Zielgewinn von 8,7 % wie im Zuge der parallelen Antidumpinguntersuchung betreffend Indien und Indonesien festgestellt zu einer Zielpreisunterbietungsspanne von 58,4 % führen.
(251)
Dies zeigt, dass die chinesischen Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich zu schädigenden Preisen getätigt würden, was den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union verstärken würde, der dann entweder Verkaufseinbußen erleiden müsste oder gezwungen wäre, seine Preise zu senken.
6.1.4.
Schlussfolgerung
(252)
Angesichts der vorstehenden Feststellungen betreffend die vorhandenen Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und das erwartete Preisniveau der Einfuhren aus der VR China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union wird der Schluss gezogen, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen und die bedeutende Schädigung, die ursprünglich durch gedumpte Einfuhren aus der VR China verursacht wurde, wahrscheinlich erneut auftreten würde.
(253)
Nach der endgültigen Unterrichtung führten LSI und Euranimi an, dass die Kommission keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt habe, dass die Einfuhren aus der VR China erneut zu Unterbietungspreisen angeboten und in Zukunft schädigend werden würden.
(254)
Im Gegensatz zum Einwand dieser Parteien legt die Kommission ihrer Analyse solide Fakten zugrunde.
(255)
Erstens setzten die chinesischen Ausführer ihre Dumpingpraktiken, wie in Erwägungsgrund 121 erläutert, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung trotz ihrer derzeit relativ hohen Preise fort.
(256)
Zweitens wären die chinesischen Ausfuhrpreise, wie in Erwägungsgrund 249 erläutert, ohne die Antidumpingzölle bereits schädigend, d. h. bei einer Schädigungsspanne von 7,1 % im Vergleich zum Zielpreis der Unionshersteller.
(257)
Darüber hinaus würde diese Schädigungsspanne, wie in Erwägungsgrund 250 erläutert, auf ein alarmierendes Niveau von 58,4 % ansteigen, sollten die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union auf das Niveau der chinesischen Preise für Ausfuhren in Drittländer sinken. Das Preisniveau für Ausfuhren in Drittländer kann unter Berücksichtigung der äußerst geringen Menge an chinesischen Ausfuhren in die Union im Bezugszeitraum als weitaus repräsentativer betrachtet werden als die gegenwärtigen chinesischen Preise für diese Ausfuhren.
(258)
In Erwägungsgrund 244 wurde auf die erheblichen Kapazitätsreserven für die Herstellung der überprüften Ware in der VR China hingewiesen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union genutzt werden könnten.
(259)
Daher wurde der Einwand dieser Parteien zurückgewiesen.
6.2.
Taiwan
6.2.1.
Kapazitätsreserven
(260)
Wie in Erwägungsgrund 154 erläutert, verfügen die ausführenden Hersteller in Taiwan über beträchtliche Kapazitätsreserven, die die aktuellen Produktionsmengen und den Eigenverbrauch in Taiwan erheblich übersteigen. Diese Kapazitätsreserven, die sich im UZÜ auf 18,5 % des gesamten Unionsverbrauchs belaufen, könnten im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union genutzt werden.
6.2.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(261)
Die taiwanesischen Preise für Ausfuhren in Drittländer waren zwar etwas höher als die taiwanesischen Preise für Ausfuhren in die Union, lagen aber immer noch um etwa 17 % unter den Preisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt.
(262)
Angesichts des Preisniveaus auf dem Unionsmarkt sind Ausfuhren in die Union für die taiwanesischen Ausführer daher potenziell sehr viel attraktiver als Ausfuhren in andere Länder.
(263)
Wenn darüber hinaus endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien und Indonesien verhängt werden, ist davon auszugehen, dass die Preise auf dem Unionsmarkt auf ein faires Niveau ansteigen, sodass sich die Attraktivität des Unionsmarktes weiter erhöht. Außerdem wären die taiwanesischen ausführenden Hersteller in dieser Situation auf dem europäischen Markt einem geringeren Wettbewerb durch indische und indonesische Ausführer ausgesetzt.
(264)
Folglich ist begründeterweise zu erwarten, dass die taiwanesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die Menge an gedumpten Einfuhren der überprüften Ware in die Union deutlich erhöhen würden. Diese Erwartung wird noch dadurch verstärkt, dass in Taiwan erhebliche Kapazitätsreserven verfügbar sind.
6.2.3.
Auswirkungen möglicher Ausfuhren aus Taiwan auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen
(265)
Die Kommission untersuchte das mutmaßlichen Preisniveau von Einfuhren aus Taiwan im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen auf der Grundlage der Einfuhrpreise im UZÜ und der Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
(266)
Wie in Erwägungsgrund 261 erläutert, wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Preise der taiwanesischen Einfuhren im UZÜ unter Berücksichtigung der geltenden Antidumpingzölle um 16,9 % unterboten. Die entsprechende Zielpreisunterbietungsspanne belief sich im Vergleich zu dem auf der Grundlage der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der EU im UZÜ festgelegten Zielpreis und einem Zielgewinn von 8,7 % wie im Zuge der parallelen Antidumpinguntersuchung betreffend Indien und Indonesien festgestellt auf 36,8 %. Ohne Antidumpingzölle würden sich die genannte Preisunterbietungsspanne auf 22,1 % und die genannte Zielpreisunterbietungsspanne auf 43,6 % erhöhen.
(267)
Dies zeigt, dass die taiwanesischen Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen weiter zu schädigenden Preisen getätigt würden, was den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union verstärken würde, der dann entweder Verkaufseinbußen erleiden müsste oder gezwungen wäre, seine Preise zu senken.
6.2.4.
Schlussfolgerung
(268)
Angesichts der vorstehenden Feststellungen betreffend die vorhandenen Kapazitätsreserven in Taiwan, die Attraktivität des Unionsmarktes und das erwartete Preisniveau der Einfuhren aus Taiwan bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union wird der Schluss gezogen, dass das Auslaufen der geltenden Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Taiwan zu schädigenden Preisen führen und wahrscheinlich weiterhin eine bedeutende Schädigung auftreten würde.
7.
INTERESSE DER UNION
(269)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender.
(270)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(271)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus 13 Herstellern, ist in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt und beschäftigt im Zusammenhang mit der überprüften Ware unmittelbar 13660 Mitarbeiter. Keiner der Unionshersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab. Wie die Analyse der Schadensindikatoren in Abschnitt 4 gezeigt hat, litt der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren.
(272)
Es ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle trotz Verkaufseinbußen aufgrund eines schrumpfenden Marktes seine steigenden Herstellkosten decken und seine finanzielle Lage verbessern kann. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als notwendig erachtet wird. Es sei daran erinnert, dass eine Reihe von Schlüsselschadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Vor allem die Indikatoren, die sich auf finanzielle Ergebnisse der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen, waren stark betroffen.
(273)
Obgleich die geltenden Antidumpingmaßnahmen verhinderten, dass in großem Umfang gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt gelangten, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung, die durch Einfuhren aus Taiwan zu gedumpten Preisen verursacht wurde. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden und die zusätzliche Schädigung, die durch gedumpte Einfuhren aus China verursacht wird, erneut auftritt.
(274)
Die Kommission stellte fest, dass taiwanesische Einfuhren weiterhin eine Schädigung verursachen und dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen eine hohe Wahrscheinlichkeit für das erneute Auftreten einer Schädigung besteht, die ursprünglich durch Einfuhren aus China verursacht wurde. Der Zustrom erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern würde zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen. Die bereits vorliegende schwere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union würde sich dadurch weiter verstärken.
(275)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union ist, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den betroffenen Ländern aufrechtzuerhalten.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender
(276)
Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Keine von ihnen antworteten jedoch auf den Fragebogen oder arbeiteten an der Auslaufüberprüfung mit.
(277)
Nach der Unterrichtung führten Euranimi und LSI an, dass sie derzeit in der Union unter Lieferengpässen bei der überprüften Ware leiden, der durch weltweite Lieferengpässe bei Rohstoffen verursacht wird. Außerdem führte die COVID-19-Pandemie zu einem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, was einen Preisanstieg sowie einen Mangel an Rohstoffen und SSCR zur Folge hatte. Durch die Schutzmaßnahmen für Stahl hat sich der Mangel an SSCR weiter verschärft.
(278)
Die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störungen der Lieferkette sind außergewöhnlich und keine spezifische Eigenheit der Lieferkette von SSCR. Tabelle 5 zeigt, dass verschiedene Bezugsquellen zur Verfügung stehen und dass der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum sogar gestiegen ist, während die Schutzmaßnahmen bereits in Kraft waren. Korea gelang es, seine Ausfuhren in die Union im Bezugszeitraum sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen zu steigern, und auch Südafrika blieb auf dem Unionsmarkt präsent. Darüber hinaus scheinen die Einfuhren aus Taiwan trotz der Antidumpingmaßnahmen nach wie vor wettbewerbsfähig zu sein, da sie im Bezugszeitraum weiterhin in die Union eingeführt wurden.
(279)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Folgen einer Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen für Einführer und Verwender die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht überwiegen.
7.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(280)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.
8.
ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(281)
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings aus den betroffenen Ländern, zum Anhalten und erneuten Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung sowie zum Unionsinteresse stellt die Kommission fest, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, aus der VR China und Taiwan aufrechterhalten werden sollten.
(282)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China und Taiwan, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(283)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(67). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(284)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China und Taiwan zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft.
(285)
Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046(68) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(286)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission(69) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme in Bezug auf bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission(70) wurde die Schutzmaßnahme bis 30. Juni 2024 verlängert. Die überprüfte Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Folglich müssten auf dieselben Einfuhren sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz und der Antidumpingzollsatz gezahlt werden, sobald die gemäß der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten werden. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.
(287)
Kommt bei der überprüften Ware der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Zollsatz der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten, für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumpingzölle, wird nur der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutz- und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der nach der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Kommt für die überprüfte Ware der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 zur Anwendung und liegt dieser unter den Antidumpingzollsätzen gemäß dieser Verordnung, wird der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zoll nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren der entsprechenden Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung. Der nicht erhobene Teil des Betrags der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.
(288)
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

(4)

ABl. C 291 vom 11.8.2016, S. 7.

(5)

ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 10.

(6)

ABl. C 405 vom 2.12.2019, S. 11.

(7)

ABl. C 280 vom 25.8.2020, S. 6.

(8)

ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 17.

(9)

Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(10)

Association of Non-Integrated Metal Importers and Distributors.

(11)

LSI Lamiere Speciali Inox S.p.a.

(12)

European Mold & Form Tec S.L.

(13)

Im zur Einsichtnahme bestimmten Dossier unter der Aktennummer t20.00021 abgespeichert.

(14)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(15)

http://www.gov.cn/zhengce/content/2017-12/01/content_5243734.htm

http://www.chinatax.gov.cn/n810341/n810755/c3377945/content.html

http://www.gov.cn:8080/gongbao/content/2019/content_5416183.htm

(16)

Wie in den Erwägungsgründen 66 bis 76 dargelegt.

(17)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).

(18)

Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 149-150, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 158-159.

(19)

Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 115-118, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 122-127.

(20)

Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 119-122, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 128-132. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von SSCR und die Lieferanten ihrer Inputs.

(21)

Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 123-129, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 133-138.

(22)

Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 130-133, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 139-142.

(23)

Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 134-135, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 143-144.

(24)

Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 136-145, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 145-154.

(25)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan.

(26)

Globales Forum zu Stahlüberkapazitäten, Ministerbericht, 20. September 2018.

(27)

TISCO, „Company profile” , http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(28)

Baowu, „Company profile” , http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(29)

Bericht – Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(30)

Abrufbar unter:

www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021), https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) und www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(31)

Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) und http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(32)

Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(33)

TISCO, „Company profile” , http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(34)

Siehe Antrag, Seite 19, mit einem Zitat von MCI, „Gao Jianbing zum Präsidenten von TISCO ernannt” , 12. Oktober 2018, https://metals-consulting.com/gao-jianbing-appointed-as-deputy-party-secretary-deputy-chairman-of-the-board-and-the-president-of-tisco/ (zuletzt abgerufen am 10. März 2020).

(35)

Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(36)

Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(37)

Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(38)

The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016-2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(39)

Bericht – Kapitel 14, S. 349.

(40)

Bericht – Kapitel 14, S. 352.

(41)

Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(42)

Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 134-135, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 143-144.

(43)

https://www.westmetall.com/de/home.html

(44)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(45)

Abrufbar unter https://ilostat.ilo.org/data/country-profiles/.

(46)

Abrufbar unter https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee.

https://www.jornalcontabil.com.br/quanto-custa-um-funcionario-aprenda-a-calcular/, https://thebrazilbusiness.com/article/introduction-to-fgts

(47)

Abrufbar unter https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer17/?lang=en&segment=indicator&id=HOW_TEMP_SEX_ECO_NB_A.

(48)

Abrufbar unter http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a).

(49)

Abrufbar unter https://www.aneel.gov.br/.

(50)

Abrufbar unter http://www.aneel.gov.br/bandeiras-tarifarias.

(51)

Abrufbar unter http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/bandeira-tarifaria.

(52)

http://www.jornalminasgerais.mg.gov.br/autenticidade unter den folgenden Nummern: 320200406203909022, 320200406203909023, 320200406203909024 und 320200406203909025.

(53)

Auf der Grundlage des OECD-Datensatzes: „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (ITIC)” (Transport- und Versicherungskosten im internationalen Warenhandel), China – Niederlande, https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC.

(54)

Auf der Grundlage der von der Weltbank veröffentlichten Preisangaben für Lieferungen vom Hafen von Tianjin nach Peking (https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdf, S. 88).

(55)

https://connect.ihsmarkit.com/gta/data-extracts

(56)

https://www.dnb.com/business-directory/company-profiles.yieh_united_steel_corporation.19b5298d581ade1c2273b1ac84f5230c.html#financials-anchor

(57)

Auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Daten aus dem Bericht „Taiwan Doing Business 2020” (Seite 264 von Teil 2 der Anhänge des Antrags) wurden Gesamtkosten von 105,70 EUR/Tonne vom CIF-Preis auf der Stufe ab Werk abgezogen.

(58)

Ausfuhrdaten aus dem Global Trade Atlas.

(59)

Negative Preisunterbietungsspanne von 4 %.

(60)

Im Vergleich zum gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis der VR China und Taiwans.

(61)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 17).

(62)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 61).

(63)

Negative Zielpreisunterbietungsspanne von 18,6 % im Vergleich zum Zielpreis im Rahmen der parallelen Antidumpinguntersuchung betreffend Indien und Indonesien.

(64)

Negative Preisunterbietungsspanne von 4 %.

(65)

Beide Untersuchungen betreffen das gleiche Produkt, beziehen sich auf die gleiche Stichprobe der Unionshersteller sowie den gleichen Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum.

(66)

Die genaue Struktur der Einfuhren aus der VR China ist aufgrund der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller nicht bekannt.

(67)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(68)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(69)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(70)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225I vom 25.6.2021, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.