Artikel 1 VO (EU) 2021/1527

Bedingungen, unter denen es undurchführbar wäre, die Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen

(1) Die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, eine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der genannten Richtlinie erforderliche Vertragsklausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, lauten:

a)
die Aufnahme der Vertragsklausel würde einen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes darstellen, die für die Verbindlichkeit maßgeblich sind,
b)
die Aufnahme der Vertragsklausel würde gegen eine ausdrückliche und verbindliche Anordnung einer Behörde des Drittlandes verstoßen,
c)
die Verbindlichkeit ergibt sich aus Instrumenten oder Vereinbarungen, die im Einklang mit internationalen Standardklauseln oder -protokollen geschlossen wurden, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, diese zu ändern,
d)
für die Verbindlichkeit gelten Vertragsklauseln, die das Institut oder Unternehmen annehmen muss, um an den Dienstleistungen einer Nicht-Unionseinrichtung teilnehmen oder diese nutzen zu können, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, diese zu ändern,
e)
die Verbindlichkeit besteht gegenüber einem Geschäfts- oder Handelsgläubiger und bezieht sich auf Lieferungen und Dienstleistungen, die zwar nicht kritisch sind, jedoch für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens verwendet werden, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, die Bedingungen der Vereinbarung zu ändern.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1, Buchstaben c, d und e gilt, dass es einem Institut oder Unternehmen unmöglich ist, die Instrumente, Vereinbarungen oder Vertragsklauseln zu ändern, wenn das Instrument, die Vereinbarung oder die Vertragsklausel nur unter den von der Gegenseite oder den Gegenseiten oder durch geltende Standardklauseln oder -protokolle festgelegten Bedingungen geschlossen werden kann.

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