Artikel 2 VO (EU) 2021/1527
Bedingungen, unter denen die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten verlangen kann
(1) Die Abwicklungsbehörde verlangt die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde:
- a)
- der Nominalwert der Verbindlichkeit aus der entsprechenden Vereinbarung oder aus dem entsprechenden Instrument beträgt mindestens 20 Mio. EUR,
- b)
- die Restlaufzeit der Vereinbarung oder des Instruments beträgt mindestens sechs Monate.
(2) Ist dies zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig, kann die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit verlangen, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass keine der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt wurde.
Bei der Beurteilung, ob die Aufnahme der Vertragsklausel für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde gemäß Unterabsatz 1 insbesondere mindestens eines der folgenden Elemente:
- a)
- den Betrag und die Art der Vereinbarung oder des Instruments,
- b)
- wie durchführbar der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten ist,
- c)
- wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Behörden von Drittländern ist,
- d)
- den Rang der Verbindlichkeit in einem regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht,
- e)
- die Laufzeit der Verbindlichkeit und den revolvierenden Charakter des Vertrags.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.