Artikel 2 VO (EU) 2021/1527

Bedingungen, unter denen die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten verlangen kann

(1) Die Abwicklungsbehörde verlangt die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde:

a)
der Nominalwert der Verbindlichkeit aus der entsprechenden Vereinbarung oder aus dem entsprechenden Instrument beträgt mindestens 20 Mio. EUR,
b)
die Restlaufzeit der Vereinbarung oder des Instruments beträgt mindestens sechs Monate.

(2) Ist dies zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig, kann die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit verlangen, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass keine der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt wurde.

Bei der Beurteilung, ob die Aufnahme der Vertragsklausel für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde gemäß Unterabsatz 1 insbesondere mindestens eines der folgenden Elemente:

a)
den Betrag und die Art der Vereinbarung oder des Instruments,
b)
wie durchführbar der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten ist,
c)
wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Behörden von Drittländern ist,
d)
den Rang der Verbindlichkeit in einem regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht,
e)
die Laufzeit der Verbindlichkeit und den revolvierenden Charakter des Vertrags.

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