Artikel 10 VO (EU) 2021/1529

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) Bis zu 3 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten vorläufig zugewiesen.

(2) Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

(3) Die Höhe der Vorfinanzierung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten kann den in Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1059 genannten Prozentsatz übersteigen und beträgt 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm.

(4) Werden Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1059 eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden.

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