Artikel 9 VO (EU) 2021/1529
Durchführungsmaßnahmen und -methoden
(1) Die Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 durchgeführt. Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Aktionspläne und Maßnahmen an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 erlassen. Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 gilt für die vorliegende Verordnung mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung.
(2) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten dieser Begünstigten sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der guten Regierungsführung erfolgen. Die Kommission sollte gegebenenfalls geeignete Aufsichtsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen. Die Kommission kann ferner den Übergang rückgängig machen, falls ein in Anhang I aufgeführter Begünstigter den in der Haushaltsordnung niedergelegten einschlägigen Verpflichtungen, Grundsätzen, Zielen und Vorschriften nicht nachkommt.
(3) Das Europäische Parlament kann mit der Kommission einen regelmäßigen Meinungsaustausch über seine eigenen Unterstützungsprogramme zu Themen wie Kapazitätsaufbau, einschließlich diesbezüglicher Vermittlung und Dialoge, und Wahlbeobachtung führen.
(4) Aktionspläne im Rahmen dieser Verordnung können für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren angenommen werden.
(5) Budgethilfen müssen auf der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/947 beruhen. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III müssen die Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle und von Kapazitäten für Prüftätigkeiten sowie die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen unterstützen.
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