Artikel 8 VO (EU) 2021/1529

Hilfe an Begünstigte, Leistungsbewertung und Grundsatz des „gerechten Anteils”

(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung stützt sich sowohl auf einen leistungsbezogenen Ansatz als auch auf den Grundsatz des „gerechten Anteils” , wie in den Absätzen 2, 3 und 4 bestimmt.

(2) Die Hilfe, mit der auf Fortschritte bei allen in Anhang I aufgeführten Begünstigten abgezielt wird, wird gezielt gewährt und an deren jeweilige Situationen angepasst, wobei die weiteren Anstrengungen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind, berücksichtigt werden. Der Bedarf und die Kapazitäten dieser Begünstigten sind ebenfalls entsprechend dem Grundsatz des „gerechten Anteils” zu berücksichtigen, damit es nicht zu einer unverhältnismäßig geringen Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten kommt.

(3) Die Hilfe wird differenziert nach Art und Umfang der Hilfe entsprechend der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, insbesondere danach, ob sie sich zu Reformen verpflichten und welche Fortschritte sie bei deren Durchführung erzielen, sowie nach ihrem jeweiligen Bedarf.

(4) Bei der Bewertung der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und bei der Entscheidung über die zu gewährende Hilfe wird insbesondere genau betrachtet, welche Anstrengungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Stärkung der demokratischen Institutionen und Reform der öffentlichen Verwaltung sowie wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit unternommen wurden.

(5) Wird bei einem in Anhang I aufgeführten Begünstigten anhand der Indikatoren nach Artikel 7 Absatz 5 festgestellt, dass er in den in Artikel 4 des vorliegenden Artikels genannten Bereichen signifikante Rückschritte gemacht oder dauerhaft keinerlei Fortschritte erzielt hat, so werden Art und Umfang der Hilfe gemäß Absatz 6 entsprechend angepasst, auch durch eine proportionale Kürzung und eine Umwidmung der Mittel, um zu verhindern, dass die Unterstützung für die Verbesserung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unterstützung der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls der Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, beeinträchtigt wird. Sind erneut Fortschritte zu verzeichnen, so wird die Hilfe gemäß Absatz 6 ebenfalls entsprechend angepasst, um diese Anstrengungen zu unterstützen.

(6) Die Hilfe für die in Anhang I aufgeführten Begünstigten wird im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 9 beschlossen.

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