Artikel 18 VO (EU) 2021/1529
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des IPA III machen durch sichtbare Hervorhebung der von der Union erhaltenen Unterstützung und der Vorteile für die Menschen in Kommunikationsmaterial zu den im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen und auf strategische Weise durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen und bei der Berichterstattung zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
Mit Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen des IPA III geschlossene Vereinbarungen enthalten diesbezügliche Verpflichtungen.
Die mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Vereinbarungen enthalten die bei Sichtbarkeits- und Kommunikationstätigkeiten zu beachtenden Grundsätze und die Ziele dieser Tätigkeiten sowie eine eindeutige Verpflichtung zur aktiven Bekanntmachung von Informationen über Programme und Maßnahmen im Rahmen des IPA III.
Um die Ergebnisse der Kommunikationstätigkeiten zu verbessern, werden für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten spezifische gemeinsame Kommunikationstätigkeiten geplant.
Die im Rahmen des IPA III finanzierten Maßnahmen werden im Einklang mit den Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen der von der Union finanzierten Maßnahmen im Außenbereich und anderen einschlägigen Leitlinien durchgeführt.
(2) Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem IPA III, seinen Maßnahmen und Ergebnissen — insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene — durch, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung der Union zu gewährleisten. Mit den im Rahmen des IPA III zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation und die Berichterstattung über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese die in Artikel 3 genannten Ziele unmittelbar betreffen.
(3) Das IPA III unterstützt die strategische Kommunikation und Public Diplomacy, darunter auch die Bekämpfung von Desinformation, um die Unionswerte sowie den Mehrwert und die Ergebnisse zu kommunizieren, die mit den Unionsmaßnahmen erreicht werden.
(4) Die Kommission stellt einschlägige Informationen zu allen im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 38 der Haushaltsordnung, gegebenenfalls auch über eine umfassende einzige Internetseite, öffentlich zur Verfügung.
(5) Ist es aufgrund von Sicherheitsfragen oder politisch sensiblen Aspekten vorzuziehen oder erforderlich, die Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten in bestimmten Ländern oder Gebieten oder für eine bestimmte Dauer einzuschränken, so werden das Zielpublikum sowie das Instrumentarium, das Material und die Kanäle zur Förderung einer bestimmten Maßnahme durch Verbesserung ihrer Sichtbarkeit von Fall zu Fall in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Union festgelegt. Solche Ausnahmen sind hinreichend zu begründen, und ihr Umfang in jedem Einzelfall genau festzulegen und zu begrenzen. Ist aufgrund einer plötzlichen Krise ein rasches Eingreifen erforderlich, so ist es nicht notwendig, unverzüglich einen umfassenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu erstellen. Auf die Unterstützung durch die Union ist in solchen Situationen jedoch von Beginn an in geeigneter Weise hinzuweisen.
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