Artikel 19 VO (EU) 2021/1529

Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 oder (EU) Nr. 231/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die genannten Verordnungen sind auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Für diese Maßnahmen gilt Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 mit Ausnahme von deren Artikel 28 Absätze 1 und 3, statt dessen die Artikel 8 Absatz 4, 10 Absatz 1 und 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gelten.

(2) Die Finanzausstattung des IPA III kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe, die für den Übergang zwischen den im Rahmen des IPA II und des IPA III verabschiedeten Maßnahmen erforderlich sind, sowie für jegliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe verwendet werden.

(3) Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung noch nicht bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossener Maßnahmen zu ermöglichen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

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