Artikel 2 VO (EU) 2021/1529
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt: „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit” bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen
- a)
- Mitgliedstaaten und in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059,
- b)
- zwei oder mehreren in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten oder
- c)
- in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten und Ländern und Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947.
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