Artikel 2 VO (EU) 2021/1529

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt: „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit” bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen

a)
Mitgliedstaaten und in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059,
b)
zwei oder mehreren in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten oder
c)
in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten und Ländern und Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947.

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