Artikel 1 VO (EU) 2021/1530

Die spezifischen Ziele und Schwerpunktbereiche der Zusammenarbeit auf der Grundlage der in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführten Kooperationsbereiche für die südliche und die östliche Nachbarschaft, Westafrika, Ost- und Zentralafrika, das südliche Afrika und den Indischen Ozean, den Nahen Osten, Zentralasien, Südasien, Nord- und Südostasien, den Pazifikraum, Nord- und Südamerika und die Karibik sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

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