Präambel VO (EU) 2021/1530
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt und zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 4, Absatz 7.
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II der Verordnung (EU) 2021/947 sind die Kooperationsbereiche für geografische Programme festgelegt.
- (2)
- Die geografischen Programme sollten durch zusätzliche Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/947 weiterentwickelt werden.
- (3)
- Auf der Grundlage der gemeinsamen Kooperationsbereiche gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/947 sollten spezifische Ziele und Schwerpunktbereiche der Zusammenarbeit für die südliche und östliche Nachbarschaft, Westafrika, Ost- und Zentralafrika, das südliche Afrika und den Indischen Ozean, den Nahen Osten, Zentralasien, Südasien, Nord- und Südostasien, Pazifik, Nord- und Südamerika und die Karibik festgelegt werden.
- (4)
- Für Westafrika, Ost- und Zentralafrika, das südliche Afrika und den Indischen Ozean sollten Richtbeträge der Mittelzuweisungen anhand der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Programmierungsgrundsätze für geografische Programme festgelegt werden. Für die in der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführten geografischen Regionen sollten thematische Ziele festgelegt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.
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