Artikel 1 VO (EU) 2021/1533

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Bedingungen für den Eingang in die Union in Bezug auf Lebensmittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates(1) (im Folgenden „Erzeugnisse” ) festgelegt, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, die das Bruttogewicht von 10 kg frischem Erzeugnis oder 2 kg Trockenerzeugnis nicht übersteigen:

a)
Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht in Verkehr gebracht werden sollen;
b)
Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
c)
nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und die nicht in Verkehr gebracht werden sollen;
d)
Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/990 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

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