Artikel 2 VO (EU) 2021/1533
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „aus demselben Gebiet oder Drittstaat stammen” im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625:
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für Erzeugnisse, für die gemäß Artikel 4 Probenahmen und Analysen vorgeschrieben sind, dass sie aus derselben Präfektur Japans stammen;
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für die anderen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, dass sie aus einer oder mehreren Präfekturen Japans stammen, auf die alle dieselbe Situation gemäß Artikel 4 Absatz 3 zutrifft.
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