Artikel 3 VO (EU) 2021/1533

Bedingungen für den Eingang in die Union

(1) Die Erzeugnisse dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Für Erzeugnisse gelten die in Anhang I genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

(3) Jede Sendung von Erzeugnissen, die in Anhang II unter Angabe des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 4 begleitet sein. Jede Sendung wird mit einem Identifikationscode gekennzeichnet, der gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 auf der amtlichen Bescheinigung und auf dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anzugeben ist.

(4) Die Liste der Erzeugnisse in Anhang II lässt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unberührt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

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