Artikel 4 VO (EU) 2021/1533

Amtliche Bescheinigung

(1) Jede Sendung von Erzeugnissen, die in Anhang II aufgeführt sind und unter die dort genannten KN-Codes fallen, sowie von zusammengesetzten Erzeugnissen, die zu mehr als 50 % aus den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen bestehen, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss von einer gemäß Artikel 5 erstellten und unterzeichneten gültigen amtlichen Originalbescheinigung begleitet sein.

(2) Mit der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass die Erzeugnisse den geltenden japanischen Rechtsvorschriften und den in Anhang I genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 entsprechen.

(3) In der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigung wird außerdem erklärt, dass eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)
Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses liegen nicht in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist;
b)
das Erzeugnis wurde aus einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen versendet, sein Ursprung liegt jedoch nicht in einer dieser Präfekturen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es war bei der Durchfuhr oder Verarbeitung keiner Radioaktivität ausgesetzt;
c)
der Ursprung des Erzeugnisses liegt in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es wird von einem Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen begleitet;
d)
der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, ist unbekannt, und das Erzeugnis wird von einem Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen begleitet.

(4) Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß Anhang II, die in den Küstengewässern der Präfekturen Fukushima und Gunma gefangen oder geerntet werden, werden von der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigung und einem Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen begleitet, unabhängig davon, wo in Japan diese Erzeugnisse angelandet werden.

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