Artikel 5 VO (EU) 2021/1533

Erstellung und Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung

(1) Die in Artikel 4 genannte amtliche Bescheinigung wird nach dem Muster in Anhang III erstellt.

(2) Für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse wird die amtliche Bescheinigung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

(3) Für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d und in Artikel 4 Absatz 4 genannten Erzeugnisse wird die amtliche Bescheinigung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht mit den Ergebnissen der Probenahme und Analyse begleitet.

(4) Die amtliche Bescheinigung erfüllt die Anforderungen an amtliche Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235.

(5) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausstellen.

(6) Die amtliche Bescheinigung wird anhand der Anweisungen in Anhang IV dieser Verordnung ausgefüllt.

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