Artikel 6 VO (EU) 2021/1533

Amtliche Kontrollen beim Eingang in die Union

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sendungen von Erzeugnissen werden bei ihrem Eingang in die Union an den Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

(2) Andere Erzeugnisse als die in Artikel 4 Absatz 4 genannten können an den in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kontrollstellen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission(1) durchgeführt werden.

(3) Zusätzlich zu Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder der Kontrollstellen stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen durch, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Die Analyseergebnisse müssen innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen vorliegen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

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