Artikel 7 VO (EU) 2021/1533
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Die Zollbehörden genehmigen die Überlassung von Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht.
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