ANHANG III VO (EU) 2021/1533

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 4

JAPAN Amtliche Bescheinigung für den Eingang von Lebens- oder Futtermitteln in die Union
II.
Amtliche Bescheinigung
II.a
Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
IMSOC-Bezugsnr.

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima BESCHEINIGT

…(der in Artikel 5 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte bevollmächtigte Vertreter),

dass die Sendung hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Folgendes enthält:

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 aufgeführten Präfekturen haben, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist, und die nicht von dort versendet wurden;
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 aufgeführten Präfekturen haben, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist, die jedoch von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr oder Verarbeitung keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 aufgeführten Präfekturen haben, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist, und denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die am …(Datum) im Labor…(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Erzeugnisse unbekannten Ursprungs oder ein Folgeprodukt oder ein Mischfuttermittel oder zusammengesetztes Lebensmittel, die mehr als 50 % dieser Erzeugnisse als Zutat(en) unbekannten Ursprungs enthalten, denen am …(Datum) Proben entnommen wurden, die am…(Datum) im Labor … (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

(Ort)…, den (Datum)…

Anmerkungen

Anweisungen zum Ausfüllen befinden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission.

Teil II: Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Dies gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

Stempel und Unterschrift des in Artikel 5 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten bevollmächtigten Vertreters.

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