ANHANG IV VO (EU) 2021/1533
ANWEISUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 4
Allgemeines
Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x). Mit „ISO” ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint(1). In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden. Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden. Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (d. h. Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen muss keine Ersatzbescheinigung beantragt werden. Falls die amtliche Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, gilt Folgendes:- —
Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;
- —
die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;
- —
dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.
TEIL I
- Land:
- Name des Drittlandes, das die amtliche Bescheinigung ausstellt.
- Feld I.1.
- Versender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt.
- Feld I.2.
- Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder amtlichen Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.
- Feld I.2.a.
- IMSOC-Bezugsnummer: der bei der Registrierung der amtlichen Bescheinigung im IMSOC automatisch zugewiesene einmalige Code. Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
- Feld I.3.
- Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die amtliche Bescheinigung ausstellt.
- Feld I.4.
- Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die amtliche Bescheinigung ausstellt.
- Feld I.5.
- Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist.
- Feld I.6.
- Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Bescheinigungen vorlegt. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.
- Feld I.7.
- Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder erzeugt wurden.
- Feld I.8.
- Präfektur, aus der die Waren ursprünglich stammen, in der sie angebaut, geerntet oder erzeugt wurden
- Feld I.9.
- Bestimmungsland: Name und ISO-Code des EU-Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.
- Feld I.11.
Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse kommen.
Jede Einheit eines Unternehmens im Lebensmittelsektor. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.
- Feld I.12.
Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ.
Für das Inverkehrbringen: der Ort, an den die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung geliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.
- Feld I.14.
- Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).
- Feld I.15.
Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.
Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder Sonstiges. „Sonstiges” sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(2) fallen.
Kennzeichen des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen das amtliche Kennzeichen (ggf. mit amtlichem Kennzeichen des Anhängers).
Im Falle einer Fähre sind das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs (ggf. mit Anhängerkennzeichen) sowie der Name der Linienfähre anzugeben.
- Feld I.16.
- Eingangsgrenzkontrollstelle: anzugeben sind der Name und die vom IMSOC zugewiesene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.
- Feld I.17.
Begleitdokumente:
Laborbericht: anzugeben sind die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d und Artikel 4 Absatz 4.
Sonstiges: Wenn eine Sendung von anderen Dokumenten begleitet wird, etwa Handelsdokumenten, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.
- Feld I.18.
- Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.
- Feld I.19.
Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern angeben.
Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.
Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die amtliche Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.
- Feld I.20.
Waren angemeldet als: anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Union.
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse.
- Feld I.22.
- Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.
- Feld I.23.
- Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
- Feld I.24:
Menge:
Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen.
Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm, definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung.
- Feld I.25.
Beschreibung der Waren: anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen.
Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).
Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung.
Art der Verpackung: anzugeben ist die Art der Verpackung
TEIL II
Dieser Teil ist von einem bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 auszufüllen.- Feld II.
Amtliche Bescheinigung: Dieser Teil ist gemäß den spezifischen Unionsanforderungen an die Art der Erzeugnisse auszufüllen.
Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der amtlichen Bescheinigung entfernt werden.
Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der amtlichen Bescheinigung entfernt werden.
- Feld II.a
- Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.
- Feld II.b
- IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden.
- Bevollmächtigter Vertreter:
- Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, von der zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.
Fußnote(n):
- (1)
Ländernamen und Ländercodes: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
- (3)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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