Artikel 1 VO (EU) 2021/1688
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Alle Sendungen von Wirtspflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, werden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Kontrollstelle in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission festgelegt sind, amtlich kontrolliert.
- (2)
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;
- (3)
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;
- (4)
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
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