Präambel VO (EU) 2021/1688
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission(2) wird seit August 2020 angewandt, um die Union gegen die weitere Ausbreitung und die Einschleppung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden „spezifizierter Schädling” ) zu schützen.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 enthält eine Bestimmung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die Union. Diese Bestimmung bezieht sich auf die amtlichen Kontrollen, die am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission(3) durchzuführen sind. In dem mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingeführten neuen Rahmen für amtliche Kontrollen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission(5) neue Vorschriften für amtliche Kontrollen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 wurde die Richtlinie 2004/103/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben. Daher sollte der Verweis auf die genannte Richtlinie durch einen Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 ersetzt werden.
- (3)
- Am 23. Juni 2021 aktualisierte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Datenbank der Wirtspflanzen, die für Xylella fastidiosa (Wells et al.) anfällig sind. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Aus Gründen der Transparenz und Klarheit ist es angezeigt, für jeden der in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgeführten Tests den Digital Object Identifier (DOI) anzugeben, der direkten Zugang zu den wissenschaftlichen Artikeln ermöglicht, in denen diese Tests beschrieben werden.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), (ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2).
- (3)
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).
- (4)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).
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