Artikel 30a VO (EU) 2021/1698

Abweichende Regelung für die ausstehende Zertifizierung von Unternehmern und Unternehmergruppen in Drittländern

(1) Steht die Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 10 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission(1) durch die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von Unternehmern und Unternehmergruppen in Drittländern am 31. Dezember 2024 noch aus, so erfolgt abweichend von Artikel 16 der vorliegenden Verordnung bis zum 15. Oktober 2025 die Überprüfung der zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen dieser Unternehmer und Unternehmergruppen durch diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(2).

(2) Nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission(3) aus.

(3) Die Nachweise, die vor dem 31. Dezember 2024 von den gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen den Unternehmern und Unternehmergruppen ausgestellt wurden, deren Zertifizierung gemäß Absatz 1 am 31. Dezember 2024 noch aussteht, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer, jedoch nicht über den 15. Oktober 2025 hinaus gültig.

(4) In Bezug auf die Kontrollen der Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Absatz 1 sind die Bezugnahmen in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 3 und Anhang IV Teil B der vorliegenden Verordnung auf die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 als Bezugnahmen auf die Vorschriften gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Bezugnahmen in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung auf die Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 sind als Bezugnahmen auf Nachweise zu verstehen, die den Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Absatz 1 vor dem 31. Dezember 2024 von den gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen ausgestellt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1378/oj).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/834/oj).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2306/oj).

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