ANHANG IV VO (EU) 2021/1698

Maßnahmenkatalog (wie in Artikel 22 Absatz 3 genannt)

TEIL A

1.
Unter Beachtung von Teil B kann die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Verstöße auf der Grundlage der Einstufungskriterien gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft/zutreffen:

a)
Der Verstoß ist geringfügig, wenn

i)
die vom Unternehmer ergriffenen Vorsorgemaßnahmen verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer eingeführten Kontrollen der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zufolge effizient sind;
ii)
der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses nicht beeinträchtigt;
iii)
das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem geortet werden kann/können und verhindert werden kann, dass das Erzeugnis zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion aus einem Drittland eingeführt wird;

b)
der Verstoß ist erheblich, wenn

i)
die Vorsorgemaßnahmen nicht verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer eingeführten Kontrollen der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zufolge nicht effizient sind;
ii)
der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses beeinträchtigt;
iii)
der Unternehmer einen geringfügigen Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat;
iv)
das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem geortet werden kann/können und verhindert werden kann, dass das Erzeugnis zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion aus einem Drittland eingeführt wird;

c)
der Verstoß ist kritisch, wenn

i)
die Vorsorgemaßnahmen nicht verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer eingeführten Kontrollen der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zufolge nicht effizient sind;
ii)
der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses beeinträchtigt;
iii)
der Unternehmer frühere erhebliche Verstöße nicht behebt oder wiederholt andere Kategorien von Verstößen nicht behebt;
iv)
das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem nicht geortet werden kann/können und nicht verhindert werden kann, dass das Erzeugnis zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion aus einem Drittland eingeführt wird.

2.
Maßnahmen

Die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die genannten Kategorien von Verstößen anwenden:
Kategorie des VerstoßesMaßnahme
GeringfügigFristgerechte Vorlage eines Aktionsplans durch den Unternehmer zur Behebung des Verstoßes/der Verstöße
Erheblich

Kein Verweis auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848

Verbot der Einfuhr aus einem Drittland zum Zwecke des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis in der Union während eines bestimmten Zeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848

Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums

Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats

Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen und der Kontrollen, die der Unternehmer vorgesehen hat, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten

Kritisch

Kein Verweis auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848

Verbot der Einfuhr aus einem Drittland zum Zwecke des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis in der Union während eines bestimmten Zeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848

Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums

Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats

Aussetzung des Zertifikats

Rücknahme des Zertifikats

TEIL B

VerstoßEinstufung
Erhebliche Abweichung zwischen Input- und Outputberechnung (Massenbilanz)Erheblich
Fehlen von Aufzeichnungen und Finanzbüchern zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848Kritisch
Vorsätzliche Weglassung von Informationen und damit unvollständige AufzeichnungenKritisch
Fälschung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Zertifizierung ökologischer/biologischer ErzeugnisseKritisch
Vorsätzliche Neukennzeichnung von herabgestuften Erzeugnissen als ökologisch/biologischKritisch
Vorsätzliche Mischung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit Umstellungserzeugnissen oder nichtökologischen/nichtbiologischen ErzeugnissenKritisch
Vorsätzliche Verwendung von Stoffen oder Erzeugnissen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 nicht zugelassen sindKritisch
Vorsätzliche Verwendung gentechnisch veränderter OrganismenKritisch
Weigerung des Unternehmers, der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Zugang zu Kontrollen unterliegenden Betriebsstätten oder zu Buchführungsunterlagen, einschließlich Finanzbüchern, zu gewähren, oder Weigerung, der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Entnahme von Proben zu erlaubenKritisch

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