ANLAGE 2 VO (EU) 2021/1702

Bewertungskomponente 3  Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden

Beschreibung und Begründung des Marktversagens und der suboptimalen Investitionsbedingungen, die durch die Finanzierung oder Investition behoben werden sollen, anhand der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 der InvestEU-Verordnung unter den Buchstaben a bis f dargelegten Anforderungen.

Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung(1) ausgeglichen werden, müssen die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)
Sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung sowie kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellte Infrastruktur) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt;
b)
sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann;
c)
sie sollten Informationsasymmetrien ausgleichen, insbesondere bei KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind;
d)
es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts zu verbessern;
e)
es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde;
f)
es sollte sich um neue oder komplexe Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der InvestEU-Verordnung handeln.

Tabelle 1

Bewertungskomponente 3 — Alle Finanzierungen und Investitionen mit Ausnahme der Finanzierungen über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

Indikator Befriedigend (= 1) Gut (= 2) Sehr gut (= 3) Hervorragend (= 4)
Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden

Übliche Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist.

ODER

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das am unteren Ende des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung: (i) eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist, sowie (ii) eines anderen relevanten Marktversagens.

ODER

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das im mittleren Bereich des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung: (i) eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist, sowie von (ii) mindestens zwei weiteren relevanten Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen.

ODER

Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das am oberen Ende des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.

Finanzierungen oder Investitionen, die beispielhaft oder transformativ sind, indem sie mehrere Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen durch disruptive Innovation/Technologie oder Ausstrahlungseffekte beheben.

Tabelle 2

Bewertungskomponente 3 — Finanzierung über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

Finanzierungen über Finanzintermediäre, die auf KMU und kleine Midcap-Unternehmen ausgerichtet sind, erhalten einen Punkt. Wenn die Finanzierung aus Ländern stammt, in denen die Mehrheit der Zuweisungen (> 50 % der Finanzierung oder Investition) für die Bereiche Kohäsion oder gerechter Übergang erwartet wird, oder bei Finanzierungen oder Investitionen, die speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft ausgerichtet sind, wird die Finanzierung oder Investition um einen Punkt aufgewertet. Zusätzliche Punkte werden vergeben, wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente des KMU-Ökosystems ausgerichtet ist (Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen, wirkungsorientierte Unternehmen, Start-ups oder junge Unternehmen, von Frauen geführte Unternehmen, Unternehmen, die von gefährdeten/benachteiligten Gruppen geführt werden, Junglandwirte usw.) oder auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (Nachhaltigkeit, Forschung und Innovation, Qualifikationen, Aus- und Fortbildung, Digitalisierung, Investitionen in ländlichen Gebieten, Kultur- und Kreativwirtschaft). Die Endnote entspricht der Summe der unter A, B, C und D erhaltenen Punkte, wie im Folgenden beschrieben.

(2)(3)
A.
Zugang zu Finanzmitteln (Befriedigend = 1)
B.
Wenn die Finanzierung oder Investition in einem Bereich der Kohäsion/des gerechten Übergangs liegt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition) oder speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft abzielt, wird ein Punkt hinzugefügt.
C.
Wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente abzielt (zwischen 10 % und 50 % der Finanzierung oder Investition), wird ein Punkt hinzugefügt.

ODER

Wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente abzielt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition), werden zwei Punkte hinzugefügt.

D.
Wenn die Finanzierung oder Investition auf zusätzliche politische Prioritäten ausgerichtet ist (zwischen 10 % und 50 % der Finanzierung oder Investition), wird ein Punkt hinzugefügt.

ODER

Wenn die Finanzierung oder Investition auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition), werden zwei Punkte hinzugefügt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)

Im Falle von Rahmenmaßnahmen sollte das Kriterium auf aggregierter Ebene überprüft werden.

(3)

Eine Übersicht über die EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft finden Sie im EU-Innovationsanzeiger unter https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/innovation/scoreboards_de

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.