Artikel 2 VO (EU) 2021/1704

Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen

Die Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen gemäß Anhang V Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:

a)
den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person;
b)
die vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;
c)
die dieser Person gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1) zugewiesene Identifikationsnummer;
d)
für jeden Steuerpflichtigen oder jede nichtsteuerpflichtige juristische Person:

i)
die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen und Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 Buchstaben a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben wird;
ii)
den Besteuerungszeitraum.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

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