Artikel 3 VO (EU) 2021/1704
Angaben aus zusammenfassenden Meldungen
(1) Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- den Besteuerungszeitraum;
- b)
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferanten;
- c)
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat;
- d)
- die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;
- e)
- die Identifikation anschließender Lieferungen.
(2) Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- den Besteuerungszeitraum;
- b)
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber;
- c)
- die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.
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