Artikel 3 VO (EU) 2021/1704

Angaben aus zusammenfassenden Meldungen

(1) Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:

a)
den Besteuerungszeitraum;
b)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferanten;
c)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat;
d)
die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;
e)
die Identifikation anschließender Lieferungen.

(2) Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes:

a)
den Besteuerungszeitraum;
b)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber;
c)
die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.