Artikel 4 VO (EU) 2021/1704
Angaben zu den Zollanmeldungen
Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.
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