Artikel 1 VO (EU) 2021/1706
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- 42 Tagen vor dem Abgang im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen;
- b)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;
- 2.
-
Artikel 37 erhält folgende Fassung:
Artikel 37
Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel (1) Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben;
- b)
- die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
- c)
- im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;
- d)
- die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen;
- e)
- im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;
- f)
- die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;
- g)
- die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.
(2) Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.
- 3.
-
In Artikel 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Bei zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme der nicht nach Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 einzeln gekennzeichneten Schafe und Ziegen, gilt das Versammeln von Tieren aus mehr als einem Betrieb nach Verlassen des Ursprungsbetriebs für einen Zeitraum von weniger als 20 Tagen als Auftrieb.
- 4.
-
In Artikel 53 wird folgender Buchstabe angefügt:
- c)
- Tiere, die nach Verlassen ihres Ursprungsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind.
- 5.
-
Artikel 68 erhält folgende Fassung:
Artikel 68
Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme des Haltungszeitraums nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a.
- 6.
-
Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wurde.
- 7.
-
Artikel 81 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.
- b)
- Absatz 3 wird gestrichen;
- 8.
-
Artikel 101 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 4 Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
- c)
- Tiere von für die relevanten Seuchen gelisteten Arten kommen aus einem Habitat, in dem innerhalb der festgelegten Fristen keine der folgenden Krankheiten und Infektionen gemeldet wurden:
- b)
-
In Absatz 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae, die aus einem Habitat kommen, das mindestens eine der Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllt, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
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