Präambel VO (EU) 2021/1706

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 147 und Artikel 156 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3, 4 und 5 der genannten Verordnung sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt.
(2)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(2) wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt.
(3)
In Teil II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an Verbringungen von Nutzgeflügel, einschließlich des Haltungszeitraums im Ursprungsbetrieb, festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen festgelegt, nicht jedoch für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse. Daher sollte auch für diese Kategorie von Nutzgeflügel ein konkreter Haltungszeitraum festgelegt werden.
(4)
Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält die Anforderungen an die Verbringung von Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat, und Artikel 37 sieht bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, einschließlich Eintagsküken, eine Ausnahme von den Anforderungen an die Verbringung von Geflügel vor und enthält spezifische Anforderungen an solche Verbringungen. In den Artikeln 112 bis 114 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(3) sind die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügel festgelegt, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen. Diese Anforderung ist jedoch bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, nicht in Artikel 37 der genannten Verordnung enthalten, wenn die Verbringung Eintagsküken betrifft. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Informationsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 daher auch für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, zwischen Mitgliedstaaten gelten.
(5)
Die Definition des „Auftriebs” gemäß Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429 bezieht sich auf einen Zeitraum, der kürzer ist als der Haltungszeitraum, der für die betreffende Tierart zum Zweck des Versammelns von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb festgelegt wurde. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist jedoch kein spezifischer Haltungszeitraum für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Huftiere festgelegt, ausgenommen für zur Schlachtung bestimmte Schafe und Ziegen, die nicht gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(4) einzeln gekennzeichnet sind, für die ein Haltungszeitraum in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission festgelegt ist. Daher ist es erforderlich, für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Huftiere, für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 kein Haltungszeitraum festgelegt ist, den Haltungszeitraum in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Auftriebs festzulegen. Dies sollte erst anwendbar sein, nachdem die Tiere den Ursprungsbetrieb verlassen haben.
(6)
„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen” ist in Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 definiert, und die Anforderungen an die Erteilung der Zulassung sind in Artikel 10 der genannten Verordnung festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sieht jedoch keine Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus solchen Sammelstellen in einen anderen Mitgliedstaat vor. Damit eine Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen funktionsfähig ist, müssen Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten festgelegt werden, wenn Tiere aus mehreren Betrieben nach Verlassen des Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden.
(7)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 müssen Brieftauben, die zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Anforderungen an die Verbringung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, einschließlich des Haltungszeitraums, erfüllen und von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden. Diese Verpflichtungen erschweren es jedoch, mit den Tieren für solche sportlichen Veranstaltungen zu trainieren und mit ihnen daran teilzunehmen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher geändert werden, sodass bei Brieftauben, die zu sportlichen Veranstaltungen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung des Haltungszeitraums und die Mitführung einer Veterinärbescheinigung entfallen.
(8)
In Artikel 101 der Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere aus ihrem Habitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat dargelegt. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für alle Arten von Landtieren. Die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 101 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind jedoch spezifischer und nur für bestimmte Tierarten relevant und sollten daher nur für diese Tiere gelten. Deswegen ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 zu ändern und zu präzisieren, dass Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 101 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung nur für wild lebende Tiere der Arten gelten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(5) für jede spezifische Seuche gelistet sind.
(9)
In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Mindestanforderungen vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen, Camelidae und Cervidae festgelegt. Die Untersuchungsvorgaben für Ziegen und Camelidae, die in Betrieben gehalten werden, in denen die Seuche gemeldet wurde, sind jedoch restriktiver als bei Cervidae. Dieser Unterschied ist unnötig und ungerechtfertigt, und die Untersuchungsvorgaben für Ziegen und Camelidae gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sollten daher berichtigt werden, sodass für diese konkrete Seuche die gleichen Untersuchungen durchgeführt werden können wie bei Cervidae.
(10)
Darüber hinaus ist in Anhang II Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 eine unter bestimmten Bedingungen greifende Ausnahme von der Anforderung vorgesehen, dass alle Ziegen, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden, jährlich getestet werden müssen. Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 muss geändert werden, um zu präzisieren, welche der Bestimmungen aus Teil 1 Nummer 1 des genannten Anhangs im Falle einer solchen Ausnahme erfüllt sein sollten.
(11)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 enthält bestimmte Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(6), die nicht korrekt sind und daher berichtigt werden sollten.
(12)
Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten diese Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429, mit dem die Vereinfachung der Unionsvorschriften gefördert wird, um deren Anwendung zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sowie mit dem Ansatz der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

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