Artikel 1 VO (EU) 2021/1709

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, werden Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung durchgeführt:”

2.
In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Anschneiden der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales)” gestrichen.
3.
In Artikel 24 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Es sind die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung anzuwenden, wenn nach Ansicht des amtlichen Tierarztes eines der folgenden Elemente auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl hinweist:”

4.
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
bei anderem Schalenwild, das nicht unter die Buchstaben a und b fällt, die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Rindern gemäß Artikel 19;

5.
Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. In Fällen des Verstoßes gegen die in den Artikeln 3 bis 9 sowie 14 bis 17 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung überprüft der amtliche Tierarzt, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift und eine Wiederholung verhindert.

6.
Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei als Haustiere gehaltenen Huftieren und Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentieren, die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, und bei frei lebendem Großwild, das einer Fleischuntersuchung unterzogen wurde, angebracht wird und nur, wenn keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären; die Untersuchungen erfolgen dabei gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625. Das Kennzeichen darf jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 bzw. Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 6.2 und 6.3 und Teil II Nummern 7.2 und 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angebracht werden, bevor die Ergebnisse einer Trichinen- und/oder TSE-Untersuchung vorliegen.

7.
Anhang V wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
8.
Anhang VI wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

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