Artikel 2 VO (EU) 2021/1751

Format für die Übermittlung der Angaben

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institute und Unternehmen übermitteln die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Angaben in den von der jeweiligen Abwicklungsbehörde für den Datenaustausch und die Darstellung festgelegten Formaten.

(2) Bei der Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beachten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institute und Unternehmen die in dem in Anhang III beschriebenen einheitlichen Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunktdefinitionen und die in Anhang IV aufgeführten Validierungsregeln.

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