Artikel 1 VO (EU) 2021/1751
Angaben, die in einer Mitteilung über eine festgestellte Undurchführbarkeit enthalten sein müssen
Für die Zwecke einer Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU übermittelt das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie genannte Institut oder Unternehmen der Abwicklungsbehörde die in den Meldebögen in Anhang I aufgeführten Angaben. Diese Meldebögen werden gemäß den Erläuterungen in Anhang II ausgefüllt.
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