Präambel VO (EU) 2021/1751

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Mitgliedstaaten den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d dieser Richtlinie unter bestimmten Bedingungen die Aufnahme einer Vertragsklausel vorschreiben, durch die die Gegenpartei einer Vereinbarung oder eines Instruments, die bzw. das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann.
(2)
Nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Institut oder Unternehmen, das zu der Feststellung gelangt, dass die Aufnahme einer solchen Klausel rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist ( „Feststellung der Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung” ), diese Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt.
(3)
Damit für eine solche Mitteilung an die Abwicklungsbehörden einheitliche Formate und Meldebögen festgelegt werden, muss die Kommission technische Durchführungsstandards erlassen.
(4)
Die einheitlichen Formate und Meldebögen für die Mitteilung über eine festgestellte Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung sollten so gestaltet sein, dass in der gesamten Union eine aussagekräftige und einheitliche Beurteilung dieser Feststellung durch die Abwicklungsbehörden gewährleistet ist.
(5)
Um die Datenqualität zu verbessern und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollten die in den Meldebögen enthaltenen Datenelemente dem einheitlichen Datenpunktmodell entsprechen. Die Verwendung des einheitlichen Datenpunktmodells ist im aufsichtlichen Meldewesen weitverbreitete Praxis. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte eine strukturelle Darstellung der einzelnen Datenelemente beinhalten und für die einheitliche Mitteilung der Feststellung der Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerkennung alle relevanten Geschäftskonzepte erfassen.
(6)
Um die Qualität, Kohärenz und Richtigkeit der mitgeteilten Datenelemente sicherzustellen, sollten für diese gemeinsame Validierungsregeln gelten.
(7)
Es liegt in der Natur der Sache, dass Validierungsregeln und Datenpunktdefinitionen regelmäßig aktualisiert werden müssen, damit sie stets den geltenden rechtlichen, analytischen und informationstechnischen Anforderungen genügen. Für das detaillierte einheitliche Datenpunktmodell und die detaillierten gemeinsamen Validierungsregeln, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in elektronischer Form auf ihrer Website veröffentlicht, sollten stringente qualitative Kriterien festgelegt werden.
(8)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.
(9)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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