ANHANG IV VO (EU) 2021/1751

Validierungsregeln

Für die in Anhang I aufgeführten Datenelemente müssen Validierungsregeln gelten, die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
b)
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
c)
sie überprüfen die Kohärenz der übermittelten Daten,
d)
sie überprüfen die Richtigkeit der übermittelten Daten,
e)
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

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