ANHANG III VO (EU) 2021/1751

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Datenelemente müssen in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt werden, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Datenelemente,
b)
es erfasst alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Geschäftskonzepte,
c)
es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
d)
es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
e)
es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,
f)
es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklung gewährleisten.

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