ANHANG III VO (EU) 2021/1751
Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Datenelemente müssen in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt werden, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Datenelemente,
- b)
- es erfasst alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Geschäftskonzepte,
- c)
- es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
- d)
- es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
- e)
- es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,
- f)
- es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklung gewährleisten.
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