Präambel VO (EU) 2021/1754
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159(2) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Es wurden zeitlich befristete Zollkontingente festgesetzt, wobei ein Zoll von 25 % zu entrichten ist, wenn die Einfuhren eine bestimmte Schwelle überschreiten, die dem durchschnittlichen Einfuhrniveau der Jahre 2015 bis 2017 entspricht. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029(3) verlängerte die Kommission die Anwendung der Schutzmaßnahme um drei Jahre bis zum 30. Juni 2024.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382(4) führte die Kommission einen Mechanismus ein, der die gleichzeitige Anwendung dieses außerhalb des Kontingents geltenden Zolls und der für einige der Stahlerzeugnisse ebenfalls geltenden Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen verhindert.
- (3)
- Zu diesem Zweck wurden im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 alle Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Waren aufgeführt, für die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls die Schutzmaßnahme galt, und es wurde der Antidumping- und/oder Antisubventionszoll angegeben, der erhoben werden sollte, sobald der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung kommt.
- (4)
- Am 6. Juli 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100(5) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei ein.
- (5)
- Der Mechanismus, mit dem die gleichzeitige Anwendung von Maßnahmen verhindert wird, sollte für diese Waren gelten, da sie auch der Schutzmaßnahme unterliegen. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 sollte daher geändert werden, damit die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 aufgenommen werden kann.
- (6)
- Um Transparenz für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, wird jede Verordnung zur Einführung von Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen für auch unter die Schutzmaßnahme fallende Stahlerzeugnisse künftig spezifische Bestimmungen enthalten, die die gleichzeitige Anwendung mit dem außerhalb des Kontingents geltenden Schutzzoll verhindern.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für handelspolitische Schutzinstrumente —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).
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