Artikel 1 VO (EU) 2021/1755
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird die Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „Reserve” ) eingerichtet.
(2) Die Verordnung regelt die Ziele der Reserve, ihre Mittelausstattung, die Formen der Unionsfinanzierung und die Bestimmungen für ihre Inanspruchnahme, einschließlich für die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Verwaltung und Kontrolle sowie die Finanzverwaltung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.