Artikel 4 VO (EU) 2021/1755

Geografischer Geltungsbereich und Mittelausstattung der Reserve

(1) Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht.

(2) Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 5470435000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mittel werden — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — nach der in Anhang I festgelegten Methode und den sich daraus ergebenden Beträgen vorläufig zugewiesen. Sie werden wie folgt zur Verfügung gestellt:

a)
ein Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 4321749000 EUR zu jeweiligen Preisen wird bereitgestellt und gemäß Artikel 9 in drei Tranchen, und zwar in Höhe von 1697933000 EUR im Jahr 2021, von 1298919000 EUR im Jahr 2022 und von 1324897000 EUR im Jahr 2023, ausgezahlt;
b)
im Jahr 2025 wird gemäß Artikel 12 der verbleibende vorläufig zugewiesene Betrag in Höhe von 1148686000 EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung.

(4) Die Mitgliedstaaten, deren vorläufige Zuweisung aus den Mitteln der Reserve einen Betrag von mehr als 10 Mio. EUR umfasst, der auf der Grundlage eines Faktors für den Fisch bestimmt wird, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangen wird, verwenden mindestens 50 % dieses Betrags oder 7 % des ihnen vorläufig zugewiesenen Betrags — wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist — zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden, einschließlich des Fischereisektors, insbesondere der von der Fischerei abhängigen kleinen Küstenfischerei.

Wenn die vorläufige Zuweisung nicht zur Gänze in Anspruch genommen wird, werden die Beträge, die für den in Unterabsatz 1 genannten Zweck aufzuwenden sind, proportional gekürzt.

Wenn der Betrag, der zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden eingesetzt werden muss, nicht zur Gänze für diesen Zweck verwendet wird, werden bei der Berechnung des anerkannten Gesamtbetrags 50 % des nicht verwendeten Betrags abgezogen.

Im Betrag der anerkannten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird gegebenenfalls der anerkannte Betrag der Ausgaben zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden angegeben.

Der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve enthält eine Aufschlüsselung der entstandenen und getätigten Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden gemäß Anhang II.

(5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorläufigen Beträge fest, die jedem Mitgliedstaat auf Grundlage der Kriterien des Anhangs I bereitgestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt legt auch den Mindestbetrag an Mitteln fest, der gemäß Absatz 4 auszugeben ist.

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