Artikel 3 VO (EU) 2021/1755
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Bezugszeitraum” den in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Bezugszeitraum, der sich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 erstreckt;
- 2.
- „anwendbares Recht” das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf Anwendung;
- 3.
- „Unregelmäßigkeit” jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer öffentlichen oder privaten, an der Inanspruchnahme des Finanzbeitrags aus der Reserve beteiligten Stelle, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
- 4.
- „systembedingte Unregelmäßigkeit” jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Maßnahmen ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt;
- 5.
- „Gesamtfehler” die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der eingegrenzten systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler;
- 6.
- „Gesamtfehlerquote” den Quotienten aus den Gesamtfehlern und der zu prüfenden Grundgesamtheit;
- 7.
- „Restfehlerquote” den Quotienten aus den Gesamtfehlern abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung der von der unabhängigen Prüfstelle ermittelten Risiken und den im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve geltend gemacht geltend zu machenden Ausgaben;
- 8.
- „Verlagerung” die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Absatz 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(1);
- 9.
- „Gebiete mit Sonderstatus” im Rahmen dieser Verordnung gegebenenfalls die britischen Überseegebiete und die unmittelbar der Krone unterstehenden Gebiete.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
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