Artikel 5 VO (EU) 2021/1755
Förderfähigkeit
(1) Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur Maßnahmen unterstützt, die von den Mitgliedstaaten — auch auf regionaler und kommunaler Ebene — speziell zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen:
- a)
- Maßnahmen zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Unternehmen, insbesondere KMU, Selbstständigen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen, auf die sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union negativ auswirkt;
- b)
- Maßnahmen zur Unterstützung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Wirtschaftszweige;
- c)
- Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, regionalen und lokalen Gemeinschaften und Organisationen, einschließlich der kleinen Küstenfischerei, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, in den Gewässern von Gebieten mit besonderem Status oder in den Gewässern, die unter Fischereiabkommen mit Küstenstaaten fallen, in denen die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verringert wurden, abhängig sind;
- d)
- Maßnahmen zur Förderung der Schaffung und des Schutzes von Arbeitsplätzen, einschließlich von Arbeitsplätzen im Umweltbereich, Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und berufliche Bildung in den vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren;
- e)
- Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Zollkontrollen, der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen, der Sicherheits- und Fischereikontrollen sowie der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals und dessen Schulung, und Infrastruktur;
- f)
- Maßnahmen zur Erleichterung von Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung bei der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung;
- g)
- Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union;
- h)
- Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie von Personen mit Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Union, die das Vereinigte Königreich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verlassen haben.
(2) Für einen Finanzbeitrag aus der Reserve kommen Ausgaben in Betracht, die während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats von Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene getätigt und beglichen werden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Stellen.
(3) Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Finanzbeiträge aus der Reserve auf die vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften; dabei tragen sie dem Partnerschaftsprinzip Rechnung und fördern gegebenenfalls und nach Maßgabe ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens einen Dialog auf mehreren Ebenen mit den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Gemeinschaften der vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Regionen und Sektoren, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft.
(4) Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und stellen sicher, dass diese Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände beitragen, und bemühen sich, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Fischer, einschließlich in der kleinen Küstenfischerei, zu unterstützen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen im Einklang mit geltendem Recht.
(6) Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Unionsfonds und -programmen unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt.
(7) Die Mitgliedstaaten zahlen den Beitrag aus der Reserve für eine Maßnahme mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Empfänger des Finanzbeitrags aus der Reserve oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Maßnahmen eines der folgenden Szenarien zutrifft:
- a)
- Aufgabe einer Produktionstätigkeit oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem ein Finanzbeitrag aus der Reserve gewährt wurde;
- b)
- Änderung der Eigentumsverhältnisse an einer Infrastruktur, wodurch einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;
- c)
- erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würde.
Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.
Dieser Absatz gilt nicht für Maßnahmen, bei denen die Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.
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