Artikel 6 VO (EU) 2021/1755
Technische Hilfe
(1) 2,5 % des Finanzbeitrags aus der Reserve für jeden Mitgliedstaat werden als technische Hilfe für die Verwaltung, Überwachung, Information und Kommunikation sowie die Kontrolle und Prüfung der Reserve, gegebenenfalls auch auf regionaler und lokaler Ebene, ausgezahlt.
(2) Die technische Hilfe wird als Pauschalsatz berechnet, indem der Faktor 25/975 auf den Betrag der förderfähigen Ausgaben angewandt wird, den die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a anerkannt hat.
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