ANHANG I VO (EU) 2021/1755
METHODE FÜR DIE ZUWEISUNG DER MITTEL AUS DER RESERVE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3
Die Mittel aus der Reserve werden nach folgender Methode auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- 1.
- Der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Mittelausstattung der Reserve wird als Summe eines Faktors für den in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fisch, eines Faktors für den Handel mit dem Vereinigten Königreich und eines Faktors für die Bevölkerung in den Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich bestimmt.
- 2.
- Der Faktor für den in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fisch wird zur Zuweisung von 656452200 EUR herangezogen. Der Faktor für den Handel wird zur Zuweisung von 4540461050 EUR herangezogen. Der Faktor für die Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich wird zur Zuweisung von 273521750 EUR herangezogen. Jeder dieser Beträge wird in jeweiligen Preisen ausgedrückt.
- 3.
-
Der mit in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenem Fisch verbundene Faktor wird anhand der folgenden Kriterien und in folgenden Schritten bestimmt:
- a)
- Anteil jedes Mitgliedstaats am Gesamtwert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs;
- b)
-
diese Anteile werden für Mitgliedstaaten mit einem Fischereisektor, der überdurchschnittlich vom Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs abhängig ist, erhöht und für Mitgliedstaaten mit einem Fischereisektor, der unterdurchschnittlich vom Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs abhängig ist, verringert; dabei wird wie folgt verfahren:
- i)
- für jeden Mitgliedstaat wird der Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs als Prozentsatz des Gesamtwerts des von diesem Mitgliedstaat gefangenen Fischs als Index des Unionsdurchschnitts ausgedrückt (Abhängigkeitsindex);
- ii)
- der ursprüngliche Anteil des Werts des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird, der mit 75 % gewichtet wird;
- iii)
- diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt.
- 4.
-
Der Faktor für den Handel mit dem Vereinigten Königreich wird in folgenden Schritten ermittelt:
- a)
- der Handel jedes Mitgliedstaats mit dem Vereinigten Königreich wird als Anteil am Handel der Union mit dem Vereinigten Königreich ausgedrückt (der Handel ist die Summe der Einfuhren und Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen);
- b)
- zur Beurteilung der relativen Bedeutung der Handelsströme mit dem Vereinigten Königreich für jeden Mitgliedstaat wird die Summe dieser Handelsströme als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Mitgliedstaats und anschließend als Index des Unionsdurchschnitts (Abhängigkeitsindex) ausgedrückt;
- c)
- der ursprüngliche Anteil des Handels mit dem Vereinigten Königreich wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird, der mit 75 % gewichtet wird;
- d)
- diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt;
- e)
- die so erhaltenen Anteile werden angepasst, indem sie durch das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats (in Kaufkraftparitäten) dividiert werden, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der Union (Durchschnitt ausgedrückt als 100 %);
- f)
- die sich daraus ergebenden Anteile werden neu skaliert, um zu gewährleisten, dass die Summe der Anteile 100 % entspricht; dabei wird sichergestellt, dass kein Mitgliedstaat einen Anteil von mehr als 25 % des Unionsgesamtwerts hat; die im Zuge dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihren nicht gedeckelten Anteilen umverteilt;
- g)
- führt diese Berechnung zu einer Mittelzuweisung, die 0,36 % des BNE eines Mitgliedstaats (in Euro) übersteigt, so wird die Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats auf 0,36 % seines BNE begrenzt; die im Zuge dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihren nicht gedeckelten Anteilen umverteilt;
- h)
- ergibt die Berechnung nach Buchstabe g eine Beihilfeintensität von mehr als 195 EUR pro Einwohner, so wird die Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats auf eine Beihilfeintensität von 195 EUR pro Einwohner begrenzt; die aufgrund dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die Mitgliedstaaten verteilt, deren Mittelzuweisung nicht gemäß den Buchstaben g oder h begrenzt wurde; die Verteilung erfolgt proportional zu den gemäß Buchstabe g berechneten Anteilen der betreffenden Mitgliedstaaten.
- 5.
- Der Faktor für Regionen mit Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich wird ermittelt, indem der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung der Regionen mit Seegrenzen zum Vereinigten Königreich berechnet wird. Regionen mit Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich sind Regionen des NUTS-3-Niveaus an Küstengrenzen und andere Regionen des NUTS-3-Niveaus, von denen mindestens die Hälfte der Bevölkerung innerhalb von 25 km Entfernung von diesen Küstengrenzen lebt. Küstengrenzen sind Küstenlinien, die sich höchstens 150 km von der Küste des Vereinigten Königreichs entfernt befinden.
- 6.
-
Für die Berechnung der aus der Reserve zuzuweisenden Mittel gilt Folgendes:
- a)
- für den Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs wird der Bezugszeitraum von 2015 bis 2018 zugrunde gelegt;
- b)
- für den Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs als Anteil am Gesamtwert des von einem Mitgliedstaat gefangenen Fischs wird der Bezugszeitraum von 2015 bis 2018 zugrunde gelegt;
- c)
- für den Handel wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;
- d)
- für das BNE wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;
- e)
- für das Pro-Kopf-BNE (in Kaufkraftparitäten) wird der Bezugszeitraum von 2016 bis 2018 zugrunde gelegt;
- f)
- für das BIP und für die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;
- g)
- für die Bevölkerung der Regionen des NUTS-3-Niveaus wird der Bezugszeitraum 2017 zugrunde gelegt.
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