Artikel 2 VO (EU) 2021/1756
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgende Fassung:
- d)
- die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;
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