Artikel 1 VO (EU) 2021/1756

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates(*); diese Verordnung gilt jedoch für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 118 Absatz 1 der genannten Verordnung.

2.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)
Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stufen die zuständigen Behörden die Erzeugungs- und Umsetzgebiete ein.

b)
Absatz 7 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 6, die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden in Bezug auf:

i)
Kammuscheln und
ii)
soweit sie nicht Filtrierer sind, Stachelhäuter und Meeresschnecken;.

c)
Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;.

3.
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Tiere und Waren, bei denen die Kommission in Rechtsakten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 oder Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen hat, wonach Sendungen dieser Tiere und Waren — identifiziert anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur — bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren sind;.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

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