Präambel VO (EU) 2021/1756

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind die Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen unter anderem zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festgelegt.
(2)
Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) enthält unter anderem Vorschriften für die Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf antimikrobiellen Resistenzen liegt.
(3)
Der Verordnung (EU) 2019/6 zufolge wird eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen bei Tieren unter anderem dadurch erreicht, dass der Einsatz von antimikrobiellen Wirkstoffen zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung und der Einsatz von antimikrobiellen Wirkstoffen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, verboten werden. Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Unternehmer aus Drittländern diese Verbote einhalten, wenn sie Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen. Wie in Erwägungsgrund 49 der genannten Verordnung hervorgehoben wird, muss die internationale Dimension der Entwicklung von antimikrobiellen Resistenzen berücksichtigt werden, indem nicht diskriminierende und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und gleichzeitig die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden.
(4)
Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 baut auf der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel Ein Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit” auf, indem er die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen verbessert und eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren fördert.
(5)
Um die wirksame Umsetzung des Verbots der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, sicherzustellen, sollten die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wobei ebenfalls die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden sollten.
(6)
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 erlässt die Kommission besondere Regeln für die Durchführung von amtlichen Kontrollen „in Bezug auf die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann in Bezug auf Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken” „die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden” . Seegurken bilden eine Klasse der Phylum Echinodermata. Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Es besteht daher nur ein geringes Risiko, dass diese Tiere mit Mikroorganismen, die in Zusammenhang mit Fäkalkontaminationen stehen, angereichert sind. Darüber hinaus wurden keine epidemiologischen Informationen über eine Gefährdung der Volksgesundheit in Zusammenhang mit Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, berichtet. Daher sollte die in Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 eingeräumte Möglichkeit — der Abweichung von dem Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete — auf alle Stachelhäuter ausgedehnt werden, die keine Filtrierer sind, und nicht auf Seegurken beschränkt bleiben. Aus dem gleichen Grund sollte klargestellt werden, dass die von der Kommission zu erlassenden Voraussetzungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken gelten, mit Ausnahme der Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind. Die in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2017/625 verwendete Terminologie sollte entsprechend angepasst werden.
(7)
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wird die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Seit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung, dem 1. Januar 2006, war der Ausschluss als Übergangsmaßnahme mehrmals auf das gesamte Fleisch von Geflügel und Hasentieren ausgedehnt worden. Die letzte Verlängerung des Übergangszeitraums durch die Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission(6) galt bis zum 31. Dezember 2020. In den 15 Jahren des Übergangszeitraums wurden keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit festgestellt, die durch die im Rahmen dieser Verlängerung durchgeführten Tätigkeiten verursacht worden wären. Darüber hinaus hebt die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch”  — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem die Bedeutung kürzerer Lieferketten für die Stärkung der Resilienz regionaler und lokaler Lebensmittelsysteme hervor. Daher sollte die Ausweitung der Ausnahmeregelung auf das gesamte Fleisch von Geflügel und Hasentieren dauerhaft eingeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte entsprechend geändert werden.
(8)
Gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union bei jeder Sendung von Tieren und Waren amtliche Kontrollen durch, die unter anderem den Sofortmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind. Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 betrifft jedoch nicht die Sofortmaßnahmen der Kommission. Dieser Fehler ist zu berichtigen und auf Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 zu verweisen.
(9)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich amtliche Kontrollen der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10)
Die Verordnung (EU) 2017/625 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Da die Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 107.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom.15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. September 2021.

(3)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(6)

Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21).

(7)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

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